Steuererklärung: Wildtierschaden ist kein ungewöhnliches Ereignis

Aufwendungen für die Beseitigung von Schäden, die durch einen Biber verursacht wurden, und zum Schutz vor weiterer Schäden können bei der Einkommensteuererklärung nicht als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden. Sie sind nicht im Sinne des § 33 EStG abzugsfähig, so der Bundesfinanzhof (BFH) in einem entsprechenden Urteil. Geklagt hatten die Eigentümer eines Einfamilienhauses, dessen Garten…