Bewerberverfahren im öffentlich-rechtlichen Rundfunk

Einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt gegenüber können sich Stellenbewerber auf Artikel 33, Absatz 2, im Grundgesetz (GG) berufen. Hiernach wird jedem Deutschen nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt gewährt. Nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt als Teil der öffentlichen Verwaltung im formellen Sinne anzusehen und dazu…