Absender ist verantwortlich für den Zugang einer E-Mail

Den Absender einer E-Mail trifft die volle Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die E-Mail dem Empfänger zugegangen ist. Ihm kommt keine Beweiserleichterung zu Gute, wenn er nach dem Versenden keine Meldung über die Unzustellbarkeit der E-Mail erhält. Dies hat das Landesarbeitsgericht Köln mit Verweis auf Paragraph 130 BGB entschieden. Die beteiligten Parteien stritten um die…