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Das Verwaltungsgericht Münster hat in einem Eilverfahren entschieden, dass eine private Party zum 26. Geburtstag mit 70 Gästen nicht stattfinden darf.

Der in Münster lebende Gastgeber hatte im Vorfeld der Feier seine Nachbarschaft über das Vorhaben informiert. Nachdem das Ordnungsamt der Stadt von der geplanten Feier Kenntnis erlangte, teilte es ihm mit, dass nach den Regelungen der Coronaschutzverordnung nur Feiern aus einem herausragenden Anlass – zum Beispiel Jubiläum, Hochzeit-, Tauf-, Geburtstags-, Abschlussfeier – mit höchstens 150 Teilnehmern zulässig seien. Nach dem Sinn der Vorschrift fielen ausschließlich Geburtstagsfeiern zu runden Geburtstagen hierunter. Der 26. Geburtstag sei kein runder Geburtstag.

Den hiergegen gerichteten Eilantrag lehnte das Gericht ab. In den Gründen des Beschlusses heißt es unter anderem: Die vom Antragsteller geplante Feier mit circa 70 Gästen sei in der von ihm vorgesehenen Weise verboten. Die Feier sei als eine Ansammlung mehrerer Personen zu einem gemeinsamen – geselligen – Zweck eine Veranstaltung, die nicht unter eine besondere Regelung der Coronaschutzverordnung falle. Die Durchführung der Feier lediglich mit geeigneten Vorkehrungen zur Hygiene (Desinfektionsmittel etc.) und einfacher Rückverfolgbarkeit sei nicht zulässig. Ein Fest anlässlich einer Feier des 26. Geburtstages stelle auch keinen herausragenden Anlass dar, bei dem das Abstandsgebot und eine Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung nicht gelten würden.

Obwohl der Klammerzusatz das Ereignis “Geburtstag” ausdrücklich erwähnt, so ziele dies laut Gericht illustrierend darauf ab, dass auch ein Geburtstag ein herausragendes Ereignis sein könne, etwa bei runden Geburtstagen. Ein 26. Geburtstag sei nach allgemein üblichem Verständnis aber kein “runder”. Im Übrigen dürfe der Verordnungsgeber weiterhin davon ausgehen, dass die Corona-Pandemie eine ernst zu nehmende Gefahrensituation begründe und die besondere Gefährdungslage erst recht bei privaten Veranstaltungen mit nahem Kontakt zwischen einer Vielzahl von Personen, lautstarker Unterhaltung, gegebenenfalls auch mit Gesang oder gemeinsamem Tanzen vorliege.

Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe Beschwerde eingelegt werden.

Verwaltungsgericht Münster
Beschluss vom 14. August 2020 – 5 L 684/20