Die vom Oberlandesgericht Düsseldorf herausgegebene “Düsseldorfer Tabelle” mit den Leitlinien für den Unterhaltsbedarf von Unterhaltsberechtigten wird sich zum 1. Januar 2019 ändern. Die Details hat das OLG jetzt bekannt gegeben.

Die Bedarfssätze für minderjährige Kinder der ersten Einkommensgruppe der Tabelle werden an die neuen Vorgaben der Mindestunterhaltsverordnung angepasst. So beträgt ab dem 1. Januar 2019 der monatliche Mindestunterhalt für Kinder der ersten Altersstufe (bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahrs) 354 Euro statt bisher 348 Euro, für Kinder der zweiten Altersstufe (bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres) 406 Euro statt bisher 399 Euro und für Kinder der dritten Altersstufe (vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit) 476 Euro statt bisher 467 Euro.

Wie in der Vergangenheit werden die Bedarfssätze der 2. bis 5. Einkommensgruppe um jeweils fünf Prozent und die der 6. bis 10. Einkommensgruppe um je acht Prozent des Mindestunterhalts erhöht. Die Bedarfssätze voll-jähriger Kinder bleiben hingegen unverändert.

Auf den Bedarf eines Kindes ist das Kindergeld anzurechnen. Ab dem 1. Juli 2019 soll das Kindergeld für ein erstes und zweites Kind von derzeit 194 Euro auf 204 Euro, für ein drittes Kind von derzeit 200 Euro auf 210 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind von derzeit 225 Euro auf 235 Euro angehoben werden. Das Kindergeld ist bei minderjährigen Kindern in der Regel zur Hälfte und bei volljährigen Kindern in vollem Umfang auf den Barunterhaltsbedarf anzurechnen. Die sich nach Verrechnung des Kindergeldes ermittelten Beträge ergeben sich aus dem im Anhang der Tabelle beigefügten sogenannten Zahlbetragstabellen.

Im Übrigen ist die Tabelle gegenüber 2018 unverändert. So verbleibt es bei den in 2018 angehobenen Einkommensgruppen und den dem Unterhaltsschuldner zu belassenden Selbstbehalten.

Die seit dem 1. Januar 1979 von dem Oberlandesgericht Düsseldorf herausgegebene “Düsseldorfer Tabelle” beruht auf Koordinierungsgesprächen aller Oberlandesgerichte und der Unterhaltskommission des Familiengerichtstages e.V. Sie ist eine Richtlinie und Hilfsmittel für die Bemessung des angemessenen Unterhalts im Sinne des § 1610 BGB und wird von allen Oberlandesgerichten zur Bestimmung des Kindesunterhalts verwandt.

Die nächste Änderung der Tabelle wird voraussichtlich zum 1. Januar 2020 erfolgen.

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