Zum 1. Juni ist das so genannte Bestellerprinzip bei der Wohnungsvermittlung
in Kraft getreten. Demnach bezahlt derjenige einem Makler die Provision, der
ihn auch beauftragt hat. Dies gilt allerdings nur für den Mietwohnungsmarkt.

Das Bestellerprinzip wurde im Zuge des Mietrechtsnovellierungsgesetzes
(MietNovG) umgesetzt, welches durch das Bundeskabinett am 1. Oktober 2014
beschlossen und vom Bundesrat am 27. März 2015 gebilligt wurde. Ein Mieter
muss demnach ab sofort nur noch dem Makler eine Provision zahlen, wenn er
ihn schriftlich beauftragt hat, für ihn eine Wohnung zu suchen, und sie dann
auch mietet. Wer also – was eigentlich üblich ist – auf ein Inserat
Interesse an einer Mietimmobilie zeigt und sich mit dem vom Eigentümer bzw.
Vermieter beauftragten Makler trifft, muss dem Vermittler bei Abschluss
eines Mietvertrags keine Provision mehr zahlen. Vor dem Inkrafttreten des
Novelierungsgesetzes konnte der Makler eine Gebühr von bis zu zwei
Nettokaltmieten plus Mehrwertsteuer in Rechnung stellen. Nun zahlt die
Provision der Vermieter.

Da für das neue Gesetz keine Übergangsphase gilt und somit einzig der 1.
Juni 2015 als Stichtag, muss beachtet werden, dass sich das Bestellerprinzip
einzig auf den Maklervertrag bezieht und nicht auf den Mietvertrag. das
heißt, wenn der Wohnungssuchende bereits vor dem 1. Juni 2015 den
Maklervertrag abgeschlossen hat, auch wenn der Mietvertrag erst nach diesem
Datum in Kraft tritt, muss er unter Umständen eine Maklerprovision zahlen.
Darauf weist der der Immobilienverband Deutschland (IVD) hin.

Der IVD hat bereits angekündigt, gegen das “Bestellerprinzip” vor das
Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe zu ziehen. Eine einstweilige
Anordnung gegen das Inkrafttreten hatten die Richter im Mai abgelehnt
(Beschluss vom 13. Mai 2015 – 1 BvQ 9/15).

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