Die Entscheidung des Rats der Stadt Wuppertal, den unter anderem für Bürgerbeteiligung und Recht zuständigen Beigeordneten abzuberufen, ist vom Verwaltungsgericht Düsseldorf nicht beanstandet worden. Die Klage des ehemaligen Dezernenten wurde somit von der Kammer abgewiesen.

Der Kläger war im März 2015 durch den Stadtrat zum Beigeordneten gewählt worden und hatte zum 1. September 2015 das Amt angetreten. Ihm wurde der Geschäftsbereich 3 “Bürgerbeteiligung, Recht, Beteiligungsmanagement, E-Government” zugewiesen. In seiner Sitzung vom 26. Juni 2017 beschloss der Rat der Stadt Wuppertal mit Zweidrittel-Mehrheit, ihn als Beigeordneten abzuberufen.

Gegen die Abwahl hat der Wahlbeamte Klage erhoben und insbesondere geltend gemacht, die Ratsmitglieder hätten ihr Abberufungsrecht missbraucht. Sie hätten ihn für seine pflichtgemäße, für sie aber missliebige Amtsausübung als Beigeordneter vor allem bei der Aufarbeitung einer bestimmten Angelegenheit abgestraft. Er habe nämlich aufgedeckt, dass die seit 2004 erfolgte Zulassung von Fahrzeugen eines Bochumer Unternehmens durch die Stadt Wuppertal rechtlich und wirtschaftlich fragwürdig gewesen sei. Bei seiner pflichtgemäßen Vorgehensweise habe er massive Widerstände erfahren, die schließlich in seine Abwahl gemündet seien, so seine Begründung.

Das Verwaltungsgericht erklärt ihn seiner Urteilsbegründung, dass die Entscheidung des Stadtrats, einen Beigeordneten abzuberufen (§ 71 Abs. 7 Satz 1 der Gemeindeordnung NRW), keiner Begründung bedarf. Sie kann rechtmäßigerweise schon dann ergehen, wenn der Rat das Vertrauen in die Amtsführung des Wahlbeamten verloren hat.

Die gerichtliche Überprüfung ist darauf beschränkt, ob die Abberufung allein aus unsachlichen, insbesondere rechtsmissbräuchlichen Motiven erfolgt ist. Anhaltspunkte dafür, dass die Abberufungsentscheidung an solchen Mängeln gelitten hätte, hat sich für das Gericht bei Würdigung aller bekannten Fakten, namentlich der vom Kläger benannten Umstände, nicht ergeben. Vielmehr ist die Abberufung durch die Tatsache des Vertrauensverlustes gerechtfertigt, den mehr als zwei Drittel der Ratsmitglieder verschiedener Fraktionen mit der Abwahl dokumentierten.

Gegen das Urteil kann Berufung beim Oberverwaltungsgericht in Münster eingelegt werden.

Verwaltungsgericht Düsseldorf
Urteil vom 18. Januar 2019 – 26 K 12660/17

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