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Die Nutzung von Abbildungen einer Fototapete im Internet verletzt nicht die nach dem Urheberrechtsgesetz geschützten Rechte an den auf der Tapete abgedruckten Fotografien. Das hat der Bundesgerichtshof in drei Revisionsverfahren entschieden.

Geklagt hatte ein von einem Berufsfotografen gegründete Firma, das von ihm angefertigte Lichtbilder als Fototapeten vermarktet. Im ersten Fall war eine Fototapete, auf der eine Fotografie der Klägerin abgedruckt ist, im Hintergrund mehrerer Videos auf der Facebookseite der Beklagten zu sehen. Im zweiten Fall hatte eine Web- und Medienagentur einen Screenshot der von ihr gestalteten Internetseite eines Tenniscenters auf ihrer eigenen Homepage eingestellt; auf dem Bild ist der Gastraum des Tenniscenters mit einer Fototapete zu sehen, an deren Bildmotiv der Klägerin die Urheberrechte beansprucht. Im dritten Fall bewarb ein Hotel seine Dienstleistungen im Internet mit einem Bild eines Zimmers, auf dem die Wandtapete mit einem Foto der Klägerin zu sehen.

Die Klägerin ist der Auffassung, die Abbildungen der Fototapeten auf Fotos und Videos im Internet verletze die ihr vom Fotografen eingeräumten Nutzungsrechte an den auf den Tapeten abgedruckten Fotografien. Damit blieb sie durch alle Instanzen erfolglos.

Ihre Ansprüche auf Schadensersatz, Erstattung der Abmahnkosten und Auskunftserteilung sind unbegründet, weil der durch die Beklagten jeweils vorgenommene Eingriff in das Vervielfältigungsrecht und das Recht der öffentlichen aufgrund einer konkludenten Einwilligung des Urhebers gerechtfertigt war.

Die Vervielfältigung durch Anfertigung von Fotografien und Videoaufnahmen in mit Fototapeten dekorierten Räumen sowie das Einstellen dieser Fotografien und Videos im Internet – sowohl zu privaten als auch zu gewerblichen Zwecken – ist üblich und liegt damit im für den Urheber vorhersehbaren Rahmen der vertragsgemäßen Verwendung der Fototapeten, so das Gericht. Dem Urheber steht es frei, im Rahmen des Vertriebs vertraglich Einschränkungen der Nutzung zu vereinbaren und auf solche Einschränkungen – etwa durch das Anbringen einer Urheberbezeichnung oder eines Rechtsvorbehalts – auch für Dritte erkennbar hinzuweisen. Daran fehlte es in den Streitfällen.

Nicht nur die Käufer von ohne Einschränkungen veräußerten Fototapeten können sich auf eine konkludente Einwilligung des Urhebers in die dabei erfolgende Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung der für die Fototapete verwendeten Fotografie berufen. Vielmehr können sich auch Dritte darauf stützen, wenn ihre Nutzungshandlungen aus objektiver Sicht als üblich anzusehen sind.
Der Bundesgerichtshof hat außerdem festgestellt, dass Ansprüche wegen Verletzung des Urheberbenennungsrechts nicht bestehen, weil der Urheber im Rahmen des Vertriebs der Fototapeten auf dieses Recht durch schlüssiges Verhalten verzichtet hat.

Bundesgerichtshof
Urteile vom 11. September 2024 – I ZR 139/23; I ZR 140/23; I ZR 141/23