Eine vom Auftraggeber in einem Bauvertrag gestellte Allgemeine
Geschäftsbedingung, mit der die Verjährungsfrist für den Werklohnanspruch
des Auftragnehmers auf zwei Jahre abgekürzt wird, ist unwirksam. , weil sie
den Auftragnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen
benachteiligt.

Die Klägerin verlangte von der Beklagten Restvergütung aus einem Werkvertrag
vom 9. November 2004 über die Ausführung von Elektroarbeiten an einem
Bauvorhaben in B., den die Rechtsvorgänger der Parteien (im Folgenden:
Klägerin und Beklagte) geschlossen haben. So lautete es im Vertrag: “Die
Gewährleistungsfrist beträgt abweichend von § 13 Nr. 4 VOB 5 Jahre;
ansonsten verbleibt es bei den Regelungen der VOB”
und “Die
Ansprüche des AN auf Werklohn verjähren in zwei Jahren”.

Bei diesen beiden Bestimmungen handelt es sich um von der Beklagten
gestellte Allgemeine Geschäftsbedingungen.

Mit ihrer Klage verlangte die Klägerin den Betrag von 2041,20 Euro nebst
Zinsen. Die Beklagte hatte vorsorglich gegenüber der Restvergütungsforderung
der Klägerin mit einem Schadensersatzanspruch in Höhe von 2041,20 Euro
aufgerechnet und die Einrede der Verjährung erhoben.

Das Amtsgericht wies die Restvergütungsklage ab, das Berufungsgericht die
Berufung der Klägerin gegen dieses Urteil zurück. Mit der zugelassenen
Revision verfolgte die Klägerin ihren Restvergütungsanspruch weiter bis zum
Bundesgerichtshof. Die Revision führte nun zur Aufhebung des
Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt, die Verkürzung der
Verjährungsfrist für Werklohnforderungen auf zwei Jahre in der AGB- Klausel
des Werkvertrags begegne keinen Bedenken. Damit habe die Frist für die
Verjährung der in der Schlussrechnung vom 1. Juni 2006 geltend gemachten
Vergütungsforderung gemäß § 199 Abs. 1 BGB spätestens am 1. Januar 2007 zu
laufen begonnen. Infolge der Hemmung durch die nachfolgenden Verhandlungen
der Parteien bis zum 5. März 2007 habe die Verjährungsfrist faktisch erst am
6. März 2007 zu laufen begonnen. Die Verjährung sei am 6. März 2009
eingetreten. Die am 18. Juni 2009 bei dem Amtsgericht eingegangene Klage sei
daher nicht mehr geeignet gewesen, die am 6. März 2009 eingetretene
Verjährung zu hemmen.

Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Entgegen der Auffassung
des Berufungsgerichts benachteiligt die Verkürzung der Verjährungsfrist für
den Werklohnanspruch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers
den Auftragnehmer unangemessen, denn sie verstößt gegen das gesetzliche
Leitbild des § 195 BGB (“Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt
drei Jahre.”
) und es sind keine Interessen des Auftraggebers
erkennbar, die eine derartige Verkürzung rechtfertigen könnten.

Bundesgerichtshof
Urteil vom 6. Dezember 2012 – VII ZR 15/12