Ahndung der Verstöße gegen Lenk- und Ruhezeiten
Gegen den Arbeitgeber eines Berufkraftfahrers, eine GmbH, wurde ein
Bußgeldbescheid wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften über die
einzuhaltenden Lenk- und Ruhezeiten erlassen. Das Amtsgericht setzte gegen
die GmbH eine Geldbuße fest. Auf die Rechtsbeschwerde der GmbH hat das
Oberlandesgericht Hamburg das Urteil des Amtsgerichtes und den zugrunde
liegenden Bußgeldbescheid aufgehoben.
Das Oberlandesgericht Hamburg begründete seine Entscheidung damit, das
Verstöße gegen die Lenk- Ruhezeiten gegenwärtig nicht Bußgeld bewährt seien.
Der Deutsche Gesetzgeber habe es versäumt, das Fahrpersonalgesetz und die
Fahrpersonalordnung der neuen Verordnung (EG) Nr. 561/2006 anzupassen. Da
das Fahrpersonalgesetz und die Fahrpersonalordnung nicht entsprechend
geändert wurden verweisen diese noch auf die aufgehobene Verordnung (EBG)
Nr. 3820/1987. Wird ein Gesetz, das bei Beendigung der Handlung gilt, vor
der Entscheidung geändert, so ist gemäß § 4 Abs. 3 OWiG das mildeste Gesetz
anzuwenden.
Die Gesetzeslücke wurde nunmehr durch das dritte Gesetz zur Änderung des
Fahrperonalgesetzes mit Wirkung zum 14.7.2007 geschlossen. Der Gesetzgeber
hat die Strafbarkeitslücke jedoch nicht nachwärtig geschlossen, sodass alle
Verstöße, die bis zum 13.7.2007 begangen wurden und noch nicht rechtskräftig
beschieden sind, straffrei bleiben.