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Langjährige Gesellen dürfen die Leitung eines Handwerksbetriebs mit übernehmen, wenn sie die entsprechende Berufserfahrung vorweisen können. Auf die Größe des Betriebs kommt es dabei nicht an. Das hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz entschieden, nach die Handwerkskammer Koblenz in zwei Fällen die Ausübungsberechtigung abgelehnt hatte.
Die beiden Kläger arbeiteten jeweils seit 2004 in den väterlichen Familienbetrieben, einem Maler- und Lackiererbetrieb und einem Steinmetz- und Steinbildhauerbetrieb, als Gesellen. Nach einigen Jahren übernahmen sie in enger Zusammenarbeit mit ihren Vätern auch die Arbeiten eines leitenden Angestellten.
Die Handwerkskammer lehnte die Erteilung von Ausübungsberechtigungen für die zulassungspflichtigen Handwerke ab. Die Betriebsleitung liege bei den Vätern, die als Handwerksmeister in die Handwerksrolle eingetragen sind. Die weitere Begründung der Kammer: Angesichts der überschaubaren Betriebsgröße sei kein Raum für eine weitere Person in leitender Tätigkeit. Eine faktische Betriebsleitung durch einen Gesellen ohne Meisterprüfung könne als rechtsmissbräuchliches Verhalten nicht anerkannt werden. Es habe ausreichend Zeit bestanden, die Meisterprüfung abzulegen.
Das Verwaltungsgericht Koblenz wies die hiergegen gerichteten Klagen zunächst ab. Die beiden Söhne hätten über Jahre hinweg die Handwerksbetriebe ihrer Väter in leitender Tätigkeit geführt. Sie hätten damit zusammen mit ihren Vätern jeweils Konstrukte praktiziert, die auf die Vermeidung des grundsätzlichen Erfordernisses eines meistergeführten Handwerksbetriebs ausgerichtet gewesen seien. Aus Rechtsgründen könnte dies nicht als Tätigkeiten in leitender Stellung entsprechend der Handwerksordnung (§ 7b Abs. 1 Nr. 2 Satz 1) anerkannt werden.
Auf die jeweilige Berufung der Kläger änderte das Oberverwaltungsgericht die Urteile ab und verpflichtete die Handwerkskammer, die Ausübungsberechtigungen für die Altgesellen zu erteilen. Die Kläger hätten in Umsetzung der geltenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts jeweils die Voraussetzungen für eine Ausübungsberechtigung nach § 7b der Handwerksordnung erfüllt. Insbesondere hätten sie in ihrem Handwerk bereits mehr 20 Jahre gearbeitet und davon deutlich mehr als vier Jahre auch in leitender Stellung mit eigenverantwortlichen Entscheidungsbefugnissen. Der Paragraf enthalte auch keine Vorgaben zur Betriebsgröße oder zur Betriebsform. Die für eine Ausübungsberechtigung erforderliche Berufserfahrung von mindestens vier Jahren in leitender Stellung könne daher auch in Klein- und Kleinstbetrieben erworben werden.
Die Kläger haben nach Ansicht des OVG auch nicht handwerksrechtlich unzulässig die väterlichen Betriebe bereits übernommen: Die Betriebsleitung sei nämlich durch die Väter als Handwerksmeister tatsächlich noch ausgeübt worden. Aus der arbeitsteiligen Zusammenarbeit eines Handwerksmeisters mit einem Altgesellen könne nicht geschlossen werden, dass der Handwerksmeister keine eigene Betriebsleitung mehr ausübe, solange die unternehmerische und fachlich-technische Letztverantwortlichkeit bei ihm verbleibe. Dies sei hier jeweils der Fall gewesen.
Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil die maßgeblichen rechtlichen Fragen bereits durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt seien, so das OVG. Gegen die Nichtzulassung kann Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht eingelegt werden.
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Urteile vom 7. Oktober 2025 – 6 A 10529/25.OVG und 6 A 10586/25.OVG

