Foto: pixabay.com

Die Anerkennung eines Dienstunfalls setzt voraus, dass sich Ort und Zeitpunkt des Unfallereignisses bestimmen und der Dienstausübung zuordnen lassen. Dies gilt auch für eine Corona-Infektion. Das zeigt ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts.

In diesem Fall traten bei einem Mitarbeiter des Bundesnachrichtendienstes während einer Auslandsdienstreise im Oktober 2022 corona-typische Erkrankungssymptome auf. In den folgenden Tagen durchgeführte Corona-Schnelltests wiesen eine Infektion mit dem Coronavirus aus, ebenso ein nach Rückkehr im Inland durchgeführter PCR-Test. Im Rahmen seiner Dienstunfallanzeige führte er die Infektion auf eine vor Antritt der Dienstreise im Dienstzimmer seines Vorgesetzten durchgeführte Videokonferenz zurück, an der er – ebenso wie sein im Anschluss positiv auf das Coronavirus getesteter Vorgesetzter – ohne FFP2-Maske teilgenommen hatte. Die beklagte Bundesrepublik Deutschland als Dienstherrin lehnte die Anerkennung der Corona-Infektion als Dienstunfall ab.

Die Anerkennung als Dienstunfall setzt voraus, dass das Unfallereignis in Ausübung des Dienstes eingetreten ist, erklärt das in diesem Fall erst- und letztinstanzlich zuständige Bundesverwaltungsgericht. Für den damit erforderlichen Nachweis des Kausalzusammenhangs reicht es nicht aus, dass eine Ansteckung während des Dienstes als plausible Möglichkeit aufgezeigt worden ist.

Der Kläger kann sich auch nicht auf einen Beweis des ersten Anscheins berufen. Es gibt keinen Erfahrungssatz des Inhalts, dass sich eine Person, die sich während einer Videokonferenz mit einer anderen, später positiv getesteten Person in einem Raum befindet, dort mit dem Coronavirus infiziert.

Dem Kläger kommen auch die für Infektionskrankheiten auf der Grundlage der Berufskrankheiten-Verordnung geltenden Erleichterungen der Anerkennung eines Dienstunfalls nicht zugute. Er war durch seine Tätigkeit der Gefahr einer Infektion mit dem Coronavirus nicht in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt wie in den gesetzlich genannten Fällen einer Tätigkeit im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium.

Bundesverwaltungsgericht
Urteil vom 26. Juni 2025 – 2 A 10.24