Obwohl der Mieter in seiner Wohnung in der Lage ist, das Fernsehprogramm
über Antenne via DVB-T zu empfangen, ist er verpflichtet, den Anschluß
seiner Wohnung an ein rückkanalfähiges Breitbandkabelnetz zu dulden.

Der für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofes hat am 20.07.2005 entschieden, das der Anschluß einer
Wohnanlage an ein rückkanalfähiges Breitbandkabelnetz eine Verbesserung der
Mietsache gem. § 554 Abs. 2 S. 1 BGB ist. Dem steht nicht entgegen, dass die
Wohnanlage im Empfangsbereich des terrestrischen Digitalfernsehens (DVB-T)
liegt.

In dem vorliegenden Fall hatte der Vermieter nach Einstellung des analogen
Empfangs von Fernsehprogrammen die Wohnanlage mit einer Satellitenanlage zur
vorübergehenden Sicherstellung des Fernsehempfangs ausgestattet. Damit waren
wie bisher lediglich fünf Programme zu empfangen.

Der Vermieter beabsichtigte nun den Anschluss der Wohnanlage an ein
rückkanalfähiges Breitbandkabelnetz und erbat die Zustimmung der Mieter. Ein
Mieter verweigerte diese mit dem Argument, dass seit der Einführung DVB-T
mittels einer Set-Top-Box der Empfang in gleicher Qualität, jedoch
preiswerter möglich sei. Daraufhin nahm der Viermieter den Mieter auf
Duldung in Anspruch.

Nachdem das Amtsgericht die Klage abgewiesen hatte, wies auch das
Landgericht die Berufung des Vermieters zurück. Der BGH hat das Urteil des
Landgerichts in der Revision mit der Begründung aufgehoben, dass der
Duldungsanspruch des Vermieters nicht aus den genannten Gründen verneint
werden könne.

Gemäß § 554 Abs. 2 S. 1 BGB hat ein Mieter Maßnahmen zur Verbesserung der
Mietsache zu dulden. Bei der Frage, ob eine Verbesserung vorliegt oder
nicht, kommt es auf die objektiven Umstände an. Die Sicht des momentanen
Mieters ist dabei nicht zu berücksichtigen. Entscheidend ist allein, ob die
Maßnahme nach der Verkehrsanschauung zu einer Wohnwertverbesserung führt, so
dass der Vermieter in Zukunft damit rechnen kann, dass die Wohnung eher
angemietet wird als eine andere Wohnung ohne diese Maßnahme.

Die sei bei einem Anschluss an das rückkanalfähige Breitbandkabelnetz der
Fall. Im Gegensatz zum Empfang via DVB-T (z.Zt. 27 TV-Sender) biete das
Kabelnetz neben zahlreichen deutschsprachigen TV-Sendern auch eine große
Auswahl ausländischer Sender sowie ca. 30 Hörfunkprogramme und die
zukünftige Möglichkeit interaktiver Mediennutzung. Daneben seien mittels
Decoder zusätzlich 60 Programme digital zu empfangen. Ein weiterer Vorteil
liege darin, dass das Aufstellen einer Satellitenanlage auf Grund der Anzahl
der ausländischen TV-Programme überflüssig wird, bzw. vom Mieter dann auch
nicht mehr verlangt werden könne.

Der Anschluss an das rückkanalfähige Breitbandkabelnetz stellt somit eine
Maßnahme zur Verbesserung der Mietsache dar. Der Mieter hat daher nicht nur
den Anschluss seiner Wohnung selbst zu dulden sondern auch das Verlegen des
Kabels in die darüberliegende Wohnung, um auch dort den Anschluss zu
ermöglichen.