Das Landesarbeitsgericht Köln hat die fristlose Kündigung einer
Hauswirtschafterin für wirksam erklärt, die mit der Betreuung von zwei
Kindern im Alter von zehn Monaten und zwei Jahren beschäftigt war und die
Eltern der Kinder beim Jugendamt angezeigt hatte.

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
unterfallen Anzeigen eines Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber gesetzlich
dem Recht auf freie Meinungsäußerung nach Art. 10 der Europäischen
Menschenrechtskonvention. Allerdings hat ein Arbeitnehmer grundsätzlich auch
den Ruf des Arbeitgebers zu schützen.

Zwischen diesen Rechten und Pflichten ist eine Abwägung vorzunehmen, wenn es
um die Frage geht, ob ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer kündigen darf, der
ihn anzeigt. Wesentlich ist dabei nach der Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte unter anderem, ob der Arbeitnehmer die
Offenlegung in gutem Glauben und in der Überzeugung vorgenommen hat, dass
die Information wahr sei, dass sie im öffentlichen Interesse liege und dass
keine anderen, diskreteren Mittel existierten, um gegen den angeprangerten
Missstand vorzugehen (EGMR vom 21.07.2011 – 28274/08 -).

Nach diesen Grundsätzen wies das Landesarbeitsgericht Köln die Klage der
Hauswirtschafterin gegen die fristlose Kündigung ab. Die fristlose Kündigung
war ausgesprochen worden, nachdem die Eheleute der Hauswirtschafterin zuvor
schon in der Probezeit fristgemäß gekündigt hatten. Die Hauswirtschafterin
hatte sich danach an das Jugendamt gewandt und über Verwahrlosung und
dadurch hervorgerufene körperliche Schäden der zehn Monate alten Tochter
berichtet. Ein kinderärztliches Attest wies dagegen aus, dass die Tochter
einen altersgemäß unauffälligen Untersuchungsbefund habe. Zeichen von
Verwahrlosung lägen nicht vor.

Das Landesarbeitsgericht sah in der Anzeige eine unverhältnismäßige Reaktion
auf die zuvor ausgesprochene ordentliche Kündigung. Selbst dann, wenn die
Vorwürfe als richtig unterstellt würden, habe die Hauswirtschafterin unter
Beachtung ihrer Loyalitätspflichten zunächst eine interne Klärung mit dem
Ehepaar versuchen müssen. Erst nach Scheitern eines solchen Versuches habe
eine Behörde eingeschaltet werden dürfen. Ob die Behauptungen der
Hauswirtschafterin zutreffend seien, hat das Landesarbeitsgericht
dahinstehen lassen.

Landesarbeitsgericht Köln
Urteil vom 05.07.2012, veröffentlicht
am 21.11.2012 – 6 Sa 71/12