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Der Arbeitgeber kann die Rückkehr aus dem Homeoffice anordnen, wenn es keinen vertraglich festgelegten Anspruch auf die Heimarbeit gibt. Das hat das Landesarbeitsgericht München entschieden.

In dem verhandelten Fall hatte ein Grafiker geklagt, der ab Dezember 2020 – wie ein Großteil der Mitarbeiter – mit Erlaubnis des Geschäftsführers von zu Hause aus seiner Tätigkeit nachging. Drei Monate später ordnete der Arbeitgeber wieder die Anwesenheit im Büro in München an. Der Grafiker wollte mit seiner Klage erreichen, dass ihm das Arbeiten aus dem Homeoffice gestattet wird und die Homeoffice-Tätigkeit nur in Ausnahmefällen unterbrochen werden darf.

Das Arbeitsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Ein Anspruch auf Arbeiten im Homeoffice ergebe sich weder aus dem Arbeitsvertrag noch aus der Corona-Arbeitsschutzverordnung (SARS-CoV-2-ArbSchV). Auch aus der Gewerbeordnung (GewO) lasse sich keine Pflicht des Arbeitgebers herleiten, sein Direktionsrechts im Rahmen billigen Ermessens in der gewünschten Weise auszuüben. Die Konkretisierung der Arbeitspflicht sei Sache des Arbeitgebers.

Das Landesarbeitsgericht München hat diese Entscheidung bestätigt und ausgeführt, dass der Arbeitgeber unter Wahrung billigen Ermessens den Arbeitsort durch Weisung neu bestimmen durfte. Der Arbeitsort war weder im Arbeitsvertrag noch kraft späterer ausdrücklicher oder stillschweigender Vereinbarung der Parteien auf die Wohnung des Klägers festgelegt. Das Recht, die Arbeitsleistung von zu Hause zu erbringen, habe im Februar 2021 auch nicht gemäß der Corona-Arbeitsschutzverordnung bestanden.

Weiterhin führten die Gerichte aus, dass die allgemeine Gefahr, sich auf dem Weg zur Arbeit mit Covid-19 anzustecken und das allgemeinen Infektionsrisiko am Arbeitsort und in der Mittagspause würden einer Verpflichtung zum Erscheinen im Büro nicht entgegenstehen.

Im konkreten Fall habe die Weisung billiges Ermessen auch deshalb gewahrt, da zwingende betriebliche Gründe der Ausübung der Tätigkeit in der Wohnung entgegenstanden. Die technische Ausstattung am häuslichen Arbeitsplatz habe nicht der am Bürostandort entsprochen und der Grafiker habe nicht dargelegt, dass die Daten gegen den Zugriff Dritter – und hier auch der in Konkurrenz tätigen Ehefrau – geschützt waren.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Landesarbeitsgericht München
Urteil vom 26. August 2021 – 3 SaGa 13/21