Am 1. August ist das überarbeitete Nachweisgesetz (NachwG) in Kraft getreten. Es betrifft die Ausgestaltung von Arbeitsverträgen durch den Arbeitgeber. Was dies für Unternehmen, aber auch für Arbeitnehmer bedeutet:

Was galt bisher? Der Arbeitgeber hatte innerhalb einer Frist von einem Monat nach vereinbarter Arbeitsaufnahme die wesentlichen Vertragsbedingungen – also die Bestandteile, die klassischerweise in einem Arbeitsvertrag geregelt sind – schriftlich festzuhalten, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen. Kam der Arbeitgeber dem nicht nach, hatte dies jedoch kaum ernsthafte Konsequenzen.

Was gilt jetzt? Seit dem 1. August 2022 sind die Nachweispflichten ausgeweitet. So müssen unter anderem das bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses einzuhaltende Verfahren und ein Hinweis auf die anwendbaren Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen schriftlich, also eigenhändig unterzeichnet (elektronisch reicht nicht aus) niedergelegt und den Arbeitnehmern ausgehändigt werden. Alle Punkte, die der Nachweispflicht unterliegen, finden sich in § 2 NachwG. Kommt der Arbeitgeber seiner Verpflichtung nicht nach, droht nunmehr ein Bußgeld von bis zu 2000 Euro pro Verstoß. Wer also systematisch das Schriftformerfordernis missachtet oder die Auskünfte nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aushändigt, muss tief in die Tasche greifen.

Was ist jetzt zu tun? Die Fristen für die Niederschriften unterscheiden sich je nach Inhalt. Daher ist für die Praxis ratsam, für neue Arbeitsverhältnisse ab dem 1. August 2022 die Niederschrift bereits am ersten Tag der Arbeitsleistung dem Arbeitnehmer auszuhändigen. Bestandsmitarbeiter, die vor dem 1. August 2022 beschäftigt waren, haben Anspruch auf Aushändigung einer Niederschrift in dem ab dem 1. August 2022 gültigen Umfang. Arbeitgeber sollten also vorsorgen und für alle Mitarbeiter bereits jetzt die Niederschrift anfertigen. Musterarbeitsverträge sollten an die neue Rechtslage angepasst werden. Änderungen wesentlicher Arbeitsbedingungen sind dem Arbeitnehmer spätestens am Tag der Änderung schriftlich mitzuteilen.