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Für eine wirksame Befristung eines Arbeitsvertrags reicht eine eingescannte Unterschrift nicht aus. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitsvertrag nur für wenige Tage geschlossen wird. So ein rechtskräftiges Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg.

Die Klägerin war für einen Personalverleiher tätig, mit dem sie über mehrere Jahre mehr als 20 kurzzeitig befristete Arbeitsverträge schloss. Diese bezogen sich jeweils auf anstehende ein- oder mehrtätige Tätigkeit, zuletzt für einen mehrtägigen Einsatz als Messehostess. Hierzu erhielt die Frau jeweils einen auf diese Tage befristeten Arbeitsvertrag mit einer eingescannten Unterschrift des Geschäftsführers des Personalverleihers. Sie unterschrieb diesen Vertrag und schickte ihn per Post an den Arbeitgeber zurück.

Nun hat sie mit ihrer Klage die Unwirksamkeit der zuletzt vereinbarten Befristung mangels Einhaltung der Schriftform geltend gemacht. Der Personalverleiher wiederum erklärte, es sei für die Einhaltung der Schriftform nicht erforderlich, dass der Arbeitnehmerin vor Arbeitsaufnahme eine im Original unterschriebene Annahmeerklärung des Arbeitgebers zugehe. Zudem verhalte sich die Klägerin widersprüchlich, wenn sie sich gegen eine Praxis wende, die sie lange Zeit unbeanstandet mitgetragen habe.

Das Landesarbeitsgericht hat der Klage wie bereits das Arbeitsgericht stattgegeben. Die vereinbarte Befristung sei mangels Einhaltung des Teilzeit- und Befristungsgesetz (§ 14 Absatz 4) zwingend vorgeschriebenen Schriftform unwirksam. Schriftform im Sinne des § 126 Bürgerliches Gesetzbuch erfordere eine eigenhändige Unterschrift oder eine qualifizierte elektronische Signatur. Der vorliegende Scan einer Unterschrift genüge diesen beiden Anforderungen nicht. Bei einer mechanischen Vervielfältigung der Unterschrift, auch durch datenmäßige Vervielfältigung durch Computereinblendung in Form eines Scan liege keine Eigenhändigkeit vor.

Eine etwaige spätere eigenhändige Unterzeichnung des befristeten Vertrags auch durch den Personalverleiher führe nicht zur Wirksamkeit der Befristung, so die Richter weiter. Vielmehr müsse die eigenhändig unterzeichnete Befristungsabrede bei der Arbeitnehmerin als Erklärungsempfängerin vor Vertragsbeginn vorliegen. Dass die Klägerin diese Praxis in der Vergangenheit hingenommen habe, stehe der jetzt innerhalb der dreiwöchigen Frist nach vorgesehenem Befristungsablauf gemäß § 17 Teilzeit- und Befristungsgesetz erhobenen Klage nicht entgegen.

Landesarbeitsarbeitsgericht Berlin-Brandenburg
Urteil vom 16. März 2022 – 23 Sa 1133/21