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Aufwendungen für die Erstausbildung sind ab dem Veranlagungszeitraum 2004 nicht (mehr) als Werbungskosten abziehbar, wenn das Studium nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) nach Anhörung des Bundesverfassungsgerichts entschieden.

Im Streitfall hatte eine Studentin Aufwendungen für ihr Erststudium als Werbungskosten geltend gemacht. Da sie in den Streitjahren keine beziehungsweise nur geringfügige Einkünfte erzielte, wollte sie die dadurch entstehenden Verluste mit künftigen, nach dem Studium erzielten Einkünften bei der Lohnsteuer verrechnen. Der BFH wollte der Klage stattgeben, sah sich daran aber auf Grund des § 9 Abs. 6 im Einkommensteuergesetz (EStG) gehindert, der mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2004 in das EStG aufgenommen worden ist. Danach sind die Aufwendungen für eine Erstausbildung nicht als Werbungskosten abziehbar. Deren Abzug kommt nur als Sonderausgaben begrenzt auf 4000 Euro beziehungsweise ab dem Jahr 2012 auf 6000 Euro in Betracht. Da der Sonderausgabenabzug nicht zu einem vortragsfähigen Verlust führt, wirken sich – wie auch im Fall der Studentin . die Aufwendungen auf Grund der während der Ausbildung erzielten geringen Einkünfte regelmäßig nicht oder nicht in vollem Umfang steuerlich aus.

Der BFH hielt den genannten Paragraphen für verfassungswidrig und holte im Rahmen eines sogenannten Normenkontrollverfahrens die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) ein. Nachdem das BVerfG  entschieden hatte, dass der Ausschluss des Werbungskostenabzugs von Berufsausbildungskosten für eine Erstausbildung außerhalb eines Dienstverhältnisses mit dem Grundgesetz vereinbar ist, hat der BFH das zunächst ausgesetzte Verfahren der Studentin wieder aufgenommen und deren Klage abgewiesen.

Darüber hinaus war beim BFH eine Vielzahl von Revisionen zu derselben Rechtsfrage anhängig. Sie betrafen ebenfalls den Werbungskostenabzug der Aufwendungen für das Erststudium sowie insbesondere den Werbungskostenabzug der Aufwendungen für die Pilotenausbildung, die außerhalb eines Dienstverhältnisses stattfand. Diese Verfahren wurden nach der Entscheidung des BVerfG auf entsprechenden rechtlichen Hinweis des BFH zurückgenommen und durch Einstellungsbeschluss erledigt.

Bundesfinanzhof
Urteil vom 12. Februar 2020 – VI R 17/20 
BVerfG, Beschluss vom 19. November 2019 – 2 BvL 22-27/14