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Beim Einkauf im Supermarkt sollte man sich nicht zu sehr vom Warenangebot ablenken lassen. Dies zeigt eine aktuelle Entscheidung des Landgerichts Frankenthal, die sich mit der Verkehrssicherungspflicht einer Supermarkt-Betreiberin befasst. Danach muss keine ständige Sauberkeit des Fußbodens gewährleistet werden. Es ist ausreichend, wenn der Fußboden in vom Einzelfall abhängigen zeitlichen Abständen kontrolliert und gereinigt wird.

Die Klägerin war bei ihrem Einkauf in einem Supermarkt gestürzt. Sie behauptete, auf einem auf dem Boden der Obst- und Gemüseabteilung herumliegenden Salatblatt ausgerutscht zu sein und sich dadurch einen Brustwirbel gebrochen zu haben. Sie verlangte von der Supermarkt-Betreiberin 10.000 Euro Schmerzensgeld. Die Beklagte sah sich ihrer Verkehrssicherungspflicht allerdings nachgekommen: Der Fußboden werde jeden Morgen maschinell gereinigt, die Sauberkeit alle 30 Minuten kontrolliert und dabei Verunreinigungen entfernt, erklärte er.

Das Landgericht hat die Schmerzensgeldklage der Kundin abgewiesen. Es sieht die Reinigungsintervalle in dem Supermarkt als ausreichend an. Durch die morgendliche Reinigung und die halbstündlichen Kontrollen sei die Betreiberin ihrer Verkehrssicherungspflicht ausreichend nachgekommen. Es müssten nur diejenigen Kontroll- und Reinigungsabstände eingehalten werden, die umsichtige und in vernünftigen Grenzen vorsichtige Kauffrau im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren für notwendig und ausreichend hält. Durch das sorglose Verhalten anderer Kunden könnten Gefahrenquellen entstehen, die auch bei großer Sorgfalt nicht vollständig verhindert werden könnten. Das müsse hingenommen werden; eine engmaschigere Kontrolle sei der Betreiberin wirtschaftlich nicht zumutbar.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Das Landgericht hat die Berufung zum Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken zugelassen.

Landgericht Frankenthal (Pfalz)
Urteil vom 16. September 2025 – 1 O 21/24