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Um Einträge über sich aus Suchmaschinen entfernen zu lassen, muss man gute Gründe vorlegen. Da zeigt ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH), der vorab den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) zur Auslegung der Datenschutzgrundversorgung – hier Art. 17 Abs. 1 DS-GVO – hinzugezogen hatte.

Der Kläger ist für verschiedene Gesellschaften, die Finanzdienstleistungen anbieten, in verantwortlicher Position tätig oder an ihnen beteiligt. Seine Lebensgefährtin ist Prokuristin einer dieser Gesellschaften und trat ebenfalls als Klägerin auf. Sie begehrten, dass mehrere im Jahr 2015 veröffentlichte, kritische Artikel der Website eines US-amerikanischen Unternehmens über das Anlagemodell einzelner dieser Gesellschaften nicht mehr in der Internetsuchmaschine Google zu finden sind, wenn man nach ihren Namen und denen der Gesellschaften sucht. Ebenso sollten bei der Suche keine Vorschaubilder (“Thumbnails”) von ihnen mehr angezeigt werden. Einer der Artikel war mit Fotos der Kläger bebildert.

Über das Geschäftsmodell der Betreiberin der Website wurde wiederum selbst kritisch berichtet, unter anderem mit dem Vorwurf, sie versuche, Unternehmen zu erpressen, indem sie zunächst negative Berichte veröffentliche und danach anbiete, gegen ein sogenanntes Schutzgeld die Berichte zu löschen beziehungsweise die negative Berichterstattung zu verhindern.

Die Kläger machten geltend, ebenfalls erpresst worden zu sein. Ihre Klage, die gegen die Verantwortlichen von Google gerichtet war, wurde in allen Instanzen weitestgehend abgelehnt. Bei einem Artikel fehlte es bereits an dem notwendigen Bezug zu der Person des Klägers, so der Bundesgerichtshof. Hinsichtlich der beiden anderen Artikel hätten es die Kläger versäumt, gegenüber Google den ihnen obliegenden Nachweis zu führen, dass die dort enthaltenen Informationen offensichtlich unrichtig sind.

Bezüglich der Vorschaubilder hatte die Kläger hingegen Erfolg und der BGH hat Google zur Auslistung der Vorschaubilder in der beanstandeten Form verpflichtet. Eine Anzeige der für sich genommen nicht aussagekräftigen Fotos der Kläger als Vorschaubilder ohne jeden Kontext war nicht gerechtfertigt.

Der Europäische Gerichtshof hatte hierzu vorab erklärt: Der Betreiber der Suchmaschine sei verpflichtet, einem sogenannten Auslistungsantrag stattzugeben, wenn die eine Auslistung begehrende Person relevante und hinreichende Nachweise vorlege, die ihren Antrag zu stützen vermögen und belegen, dass die in dem aufgelisteten Inhalt enthaltenen Informationen offensichtlich unrichtig seien oder zumindest ein für diesen gesamten Inhalt nicht unbedeutender Teil dieser Informationen offensichtlich unrichtig sei. Hinsichtlich der Vorschaubilder sei dem Informationswert dieser Fotos – unabhängig vom Kontext ihrer Veröffentlichung auf der Internetseite, der sie entnommen sind, aber unter Berücksichtigung jedes Textelements, das mit der Anzeige dieser Fotos in den Suchergebnissen unmittelbar einhergeht und Aufschluss über den Informationswert dieser Fotos geben kann – Rechnung zu tragen.

Bundesgerichtshof
Urteil vom 23. Mai 2023 – VI ZR 476/18

Vorabentscheidung EuGH
Urteil vom 8. Dezember 2022 – C-460/20