Eine Klausel in einem Insolvenzplan, nach der bestrittene Forderungen bei
der Verteilung nur berücksichtigt werden, wenn innerhalb einer
Ausschlussfrist Klage auf Feststellung zur Tabelle erhoben wird, regelt
lediglich die Verteilung der Masse, berührt aber nicht den
materiell-rechtlichen Anspruch. Das geht aus einem Urteil des
Bundesarbeitsgerichts hervor.

Die Forderungen der aufgrund einer solchen Klausel zunächst nicht
berücksichtigten Insolvenzgläubiger werden nicht dauerhaft entwertet.
Insbesondere hindert eine solche Klausel die Durchsetzung der Planquote nach
Aufhebung des Insolvenzverfahrens im Wege der Leistungsklage nicht. Eine
solche Klausel ist daher in der Regel wirksam.

Über das Vermögen der Beklagten wurde am 1. Juni 2012 das Insolvenzverfahren
eröffnet und am 6. August 2012 wieder aufgehoben. Das Arbeitsverhältnis des
Klägers wurde am 11. Juli 2012 mit der im Insolvenzverfahren geltenden
Höchstfrist von drei Monaten zum Monatsende zum 31. Oktober 2012 gekündigt.
Außerhalb eines Insolvenzverfahrens hätte die Kündigungsfrist sechs Monate
zum Quartalsende betragen. Der Kläger meldete den wegen der vorzeitigen
Beendigung des Arbeitsverhältnisses Schadensersatzanspruch zur Tabelle wie
in der Insolvenzsordnung (§ 113 Satz 3 InsO) vorgesehen.

Die Forderung wurde bestritten. Der Insolvenzplan sah vor, dass Klagen gegen
bestrittene Forderungen innerhalb von einem Monat nach Bestandskraft des den
Plan bestätigenden gerichtlichen Beschlusses anhängig zu machen seien;
anderenfalls werde die Forderung bei der Verteilung in analoger Anwendung
des § 189 InsO nicht berücksichtigt. Der Kläger erhob erst im Juli 2013
Klage. Er hat die Auffassung vertreten, die Ausschlussfrist im Insolvenzplan
sei unwirksam. Nach Aufhebung des Verfahrens könne er seinen Anspruch im
Wege der Leistungsklage verfolgen.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Sie haben die im Insolvenzplan
geregelte Ausschlussfrist für wirksam gehalten und angenommen, ihre
Versäumung habe den Verfall des Schadensersatzanspruches zur Folge. Die
Revision des Klägers hatte vor dem Sechsten Senat des Bundesarbeitsgerichts
teilweise Erfolg.

Die Ausschlussfrist betrifft allein die Verteilung auf der Grundlage des
Insolvenzplans und steht deshalb der Klage auf Zahlung der Quote, die der
Gläubigergruppe zusteht, der der Kläger nach dem Insolvenzplan angehört,
nicht entgegen. Die Höhe der Quote und des Schadensersatzanspruchs steht
allerdings noch nicht fest. Es muss noch geklärt werden, welcher
Gläubigergruppe der Kläger angehört und welche Einkünfte und Ersparnisse er
sich auf den Schaden anrechnen lassen muss. Der Senat hat den Rechtsstreit
darum insoweit an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 19. November 2015 – 6 AZR 559/14

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