Ein Grund zur fristlosen Kündigung eines Arbeitsverhältnisses kann darin
liegen, dass ein Arbeitnehmer privat beschaffte Bild- oder Tonträger während
der Arbeitszeit unter Verwendung seines dienstlichen Computers unbefugt und
zum eigenen oder kollegialen Gebrauch auf dienstliche DVD- oder CD-Rohlinge
kopiert. Das gilt unabhängig davon, ob darin zugleich ein strafbewehrter
Verstoß gegen das Urheberrechtsgesetz liegt. Über einen solchen Fall hatte
das Bundesarbeitsgericht zu entscheiden.

Der Kläger war seit Februar 1992 bei dem beklagten Land beschäftigt. Er nahm
die Funktion des IT-Verantwortlichen beim Oberlandesgericht wahr. Zu seinen
Aufgaben gehörte unter anderem die Verwaltung des ADV-Depots. Mit ihr war
die Bestellung des für die Datenverarbeitung benötigten Zubehörs – etwa von
CDs und DVDs – verbunden.

Anfang März 2013 räumte der Leiter der Wachtmeisterei in einem
Personalgespräch ein, den dienstlichen Farbdrucker seit längerer Zeit zur
Herstellung so genannter CD-Cover genutzt zu haben. Bei einer Mitte März
2013 erfolgten Geschäftsprüfung wurden auf den Festplatten eines vom Kläger
genutzten Rechners mehr als 6400 E-Book-, Bild-, Audio- und Videodateien
vorgefunden. Zudem war ein Programm installiert, das geeignet war, den
Kopierschutz der Hersteller zu umgehen.

Es stellte sich heraus, dass von Oktober 2010 bis März 2013 über 1100 DVDs
bearbeitet worden waren. Im gleichen Zeitraum waren etwa gleich viele
DVD-Rohlinge von Seiten des Gerichts bestellt und geliefert worden. Bei
näherer Untersuchung und Auswertung der vom Kläger benutzten Festplatten
wurden Anfang April 2013 weitere (Audio-)Dateien aufgefunden. Der Kläger
ließ sich im Verlauf der Ermittlungen dahin ein, alles, was auf dem Rechner
bezüglich der DVDs sei, habe er “gemacht”. Er habe für andere Mitarbeiter
“natürlich auch kopiert”. Die Äußerungen nahm er einige Tage später
“ausdrücklich zurück”.

Mit Schreiben vom 18. April 2013 erklärte das beklagte Land die
außerordentliche fristlose, mit Schreiben vom 13. Mai 2013 hilfsweise die
ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses.

Die Vorinstanzen haben der Kündigungsschutzklage des Klägers stattgegeben.
Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die Kündigungen seien schon deshalb
unwirksam, weil unklar sei, welchen Tatbeitrag gerade der Kläger zu den in
Rede stehenden Kopier- und Brennvorgängen geleistet habe. Zudem habe das
beklagte Land durch lediglich eigene Ermittlungen – ohne Einschaltung der
Strafverfolgungsbehörden – weder eine umfassende, den Kläger möglicherweise
entlastende Aufklärung leisten, noch den Beginn der zweiwöchigen Frist für
die Erklärung einer außerordentlichen Kündigung hemmen können. Im Übrigen
habe es gegenüber den anderen Beteiligten keine vergleichbaren Maßnahmen
ergriffen und den Personalrat nicht ordnungsgemäß unterrichtet.

Die Revision des beklagten Landes hatte vor dem Zweiten Senat des
Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Eine (fristlose) Kündigung kommt auch dann in
Betracht, wenn der Kläger nicht alle fraglichen Handlungen selbst
vorgenommen, sondern dabei mit anderen Bediensteten zusammengewirkt oder das
Herstellen von “Raubkopien” durch diese bewusst ermöglicht hat. Aus dem
Umstand, dass es ihm erlaubt gewesen sein mag, seinen dienstlichen Rechner
für bestimmte andere private Zwecke zu nutzen, konnte er nicht schließen,
ihm seien die behaupteten Kopier- und Brennvorgänge gestattet. Die fristlose
Kündigung ist ebenso wenig deshalb unwirksam, weil das beklagte Land
Ermittlungen zunächst selbst angestellt und nicht sofort die
Strafverfolgungsbehörden eingeschaltet hat.

Nicht entscheidend ist, welche Maßnahmen das beklagte Land gegenüber den
anderen Bediensteten ergriffen hat. Der Gleichbehandlungsgrundsatz findet im
Rahmen verhaltensbedingter Kündigungen grundsätzlich keine Anwendung. Im
Übrigen ist nicht festgestellt, inwieweit sich die Sachverhalte unter
Berücksichtigung der Einzelheiten und der Stellung der anderen Beschäftigten
wirklich gleichen.

Da auch die Anhörung des Personalrats ordnungsgemäß erfolgte, hat das
Bundesarbeitsgericht das zweitinstanzliche Urteil aufgehoben und die Sache
zur weiteren Aufklärung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 16. Juli 2015 – 2 AZR 85/15

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