Keine Ansprüche bei nachträglicher Vereinbarung von Schwarzarbeit
Der für das Werkvertragsrecht zuständige VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat in einem neuerlichen Urteil seine Rechtsprechung zur Unwirksamkeit von Werkverträgen fortgeführt, die gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) verstoßen. Zum Hintergrund: Der Beklagte hatte im privaten Wohnhaus des Klägers einen alten Teppichboden entfernt sowie einen neuen Teppichboden beschafft und verlegt. Wegen mangelhafter Arbeiten erklärte der Kunde…