Die Befristung von Arbeitsverträgen mit Lizenzspielern der
Fußball-Bundesliga ist regelmäßig wegen der Eigenart der Arbeitsleistung des
Lizenzspielers nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG)
gerechtfertigt. Die Entscheidung des Bundesarbeitsgericht haben die Vereine
im Profi-Fußball mit besonderer Aufmerksamkeit erwartet, hätte sie
andernfalls doch grundsätzliche Veränderungen nach sich ziehen können.

Der Kläger war seit dem 1. Juli 2009 als Torwart in der
Lizenzspielerabteilung des 1. FSV Mainz 05 in der 1. Fußball-Bundesliga
engagiert. Grundlage bildete zuletzt der Arbeitsvertrag vom 7. Juli 2012,
der eine Befristung zum 30. Juni 2014 und eine Option für beide Parteien
vorsieht, den Vertrag bis zum 30. Juni 2015 zu verlängern, wenn der Spieler
in der Saison 2013/14 in mindestens 23 Bundesligaspielen eingesetzt wird.
Nach dem Vertrag erhält der Kläger eine Punkteinsatzprämie und eine
Erfolgspunkteinsatzprämie für Ligaspiele, in denen er von Beginn an oder
mindestens 45 Minuten eingesetzt ist.

Der Kläger absolvierte in der Saison 2013/14 neun der ersten zehn
Bundesligaspiele ehe er sich am elften Spieltag verletzte. In den
verbleibenden Spielen der Hinrunde konnte er verletzungsbedingt nicht mehr
eingesetzt werden, im Anschluss wurde er nicht mehr für den Bundesliga-Kader
herangezogen, sondern nur noch für die zweite Mannschaft des Clubs.

Der Fußballer hat mit seiner Klage hat die Feststellung begehrt, dass das
Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der vereinbarten Befristung am
30. Juni 2014 geendet hat. Ferner hat er die Zahlung von Punkte- und
Erfolgspunkteprämien für die Spiele der Rückrunde der Saison 2013/2014 in
Höhe von 261.000 Euro verlangt. Das Bundesarbeitsgericht hat die Befristung
des Arbeitsvertrags aufgrund der besonderen Eigenart der Arbeitsleistung für
wirksam erklärt. Die Hintergründe hierzu lesen Sie in unserem Urteil
des Monats
.

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