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Beginnt die Mindestvertragslaufzeit mit Abschluss des Vertrags mit einem Telekommunikationsunternehmen oder mit dem Tag der Freischaltung des Anschlusses? Damit hatte sich der Bundesgerichtshof (BGH) zu befassen – und im Sinne der Kunden entschieden.

Geklagt hatte ein Verbraucherverband gegen ein Unternehmen, das sich am Ausbau des Glasfasernetzes in Deutschland beteiligt und Dienstleistungen für den Internetzugang über Glasfaser erbringt. Die Verträge mit Verbrauchern über einen vom Unternehmen noch herzustellenden Glasfaseranschluss (DGN-Anschluss) enthalten in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eine Klausel, die eine anfängliche Mindestlaufzeit von zwölf oder 24 Monaten vorsieht, die mit der Freischaltung des DGN-Anschlusses zu laufen beginnen soll.

 

Laufzeit beginnt nicht erst mit der Leistungserbringung

Der Verbraucherverband hält die Bestimmung, dass die Mindestvertragslaufzeit mit dem Datum der Freischaltung des Anschlusses beginnt, für unzulässig. Das Oberlandesgericht hat den beklagten Telekommunikationsdienstleister zur Unterlassung der Verwendung dieser und einer inhaltsgleichen Klausel verurteilt. Der BGH hat im Revisionsverfahren das Urteil bestätigt.

Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 309 Nr. 9 Buchst. a BGB) sind Klauseln unwirksam, wenn sie eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrags vorsehen. Dabei beginnt die Vertragslaufzeit im Sinne dieser Vorschrift nach ständiger Rechtsprechung des BGH mit dem Vertragsschluss und nicht erst im Zeitpunkt der Leistungserbringung.
Das ist auch auf den vorliegenden Vertrag anwendbar. Bei diesem überwiegt nicht die Gebrauchsüberlassung. Denn das Telekommunikationsunternehmen hat keine Verpflichtung zur Herstellung und Gebrauchsüberlassung eines Glasfaseranschlusses übernommen. Die beanstandete Klausel verstößt gegen Recht, weil sie dazu führen kann, dass die – mit Vertragsschluss beginnende – Laufzeit eines Vertrages 24 Monate überschreitet.

Regelungen im Telekommunikationsgesetz (§ 56 Abs. 1 TKG) verdrängen als speziellere Vorschrift § 309 BGB nicht und führen auch nicht dazu, dass in seinem Anwendungsbereich als Beginn der Laufzeit das Datum der Bereitstellung des Telekommunikationsdienstes beziehungsweise der Herstellung des Anschlusses anzusehen wäre.

 

Keine Ausnahme für Telekommunikationsdienste

Der Bundesgerichtshof hatte bereits für Folgeverträge (insbesondere Vertragsverlängerungen) entschieden, dass auch bei § 56 Abs. 1 TKG für den Beginn der Vertragslaufzeit nicht auf den Zeitpunkt der vereinbarten erstmaligen Leistungserbringung, sondern auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen ist (Az. III ZR 61/24). Die in diesem Urteil offengelassene Frage, ob die Besonderheiten des Marktes auf dem Telekommunikationsdienstleistungssektor (Vorvermarktung beim Glasfaserausbau; Praxis des Anbieterwechsels) zu einer abweichenden Auslegung beim Abschluss eines Erstvertrags führen, hat er nunmehr verneint. Für eine solche Auslegung ergeben sich weder aus dem Wortlaut der Vorschrift noch aus ihrer Systematik oder Entstehungsgeschichte Anhaltspunkte. Vielmehr hat der Gesetzgeber mit § 56 Abs. 2 TKG diesen Besonderheiten Rechnung getragen.

Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union war nicht veranlasst, da die einschlägige Richtlinie über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (EU) 2018/1972 ausdrücklich nationale Regelungen gestattet, die kürzere maximale Mindestvertragslaufzeiten vorsehen.

Bundesgerichtshof
Urteil vom  8. Januar 2026 – III ZR 8/25