Arbeitnehmer sind grundsätzlich nicht verpflichtet, ihrem Arbeitgeber ihre private Mobilfunknummer anzugeben. Darauf verweist der VDAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte, dem die Schmitter Rechtsanwälte als Mitglied angehören, in einer aktuellen Pressemitteilung unter Hinweis auf ein Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Thüringen.

Zum Hintergrund: Ein kommunaler Arbeitgeber organisierte das Rufbereitschaftssystem neu. Für die erforderliche Kontaktaufnahme wurde den Arbeitnehmern ein mobiles Diensttelefon zur Verfügung gestellt. Zusätzlich verlangte der Arbeitgeber von einigen Arbeitnehmern auch die Bekanntgabe ihrer privaten Mobilfunknummer, um diese auch in Zeiten außerhalb des Bereitschaftsdienstes erreichen zu können. Dies ging einigen Beschäftigten zu weit und sie verweigerten die Bekanntgabe der privaten Mobilfunknummer.

Der Arbeitgeber forderte dann erneut unter Fristsetzung die Bekanntgabe. Als dies nicht geschah, erteilte er Abmahnungen. Mit den Klagen wurde deren Entfernung aus den Personalakten gefordert.

Das Landesarbeitsgericht gab den Klagen statt. Nach dessen Ansicht habe der Arbeitgeber nur unter besonderen Bedingungen und in engen Grenzen ein Recht auf Kenntnis der privaten Handynummer eines Arbeitnehmers. Dies sei etwa dann der Fall, wenn es keine andere Möglichkeit gebe, die Arbeitspflichten des Arbeitnehmers sinnvoll zu organisieren.

Diese Voraussetzungen waren hier nicht gegeben. Der Beklagte wollte seine Organisation um den Preis der jederzeitigen Erreichbarkeit der betroffenen Arbeitnehmer ändern. Eine Rechtsgrundlage für die Pflicht zur Bekanntgabe der privaten Mobilfunknummer konnte das Gericht aber nicht erkennen. Die Herausgabe der Mobiltelefonnummer sei weder zur Durchführung des Arbeitsverhältnisses noch zu Zwecken des Personaleinsatzes erforderlich gewesen. Denn der Dienst habe ohne Weiteres auch anders organisiert werden können. Da auch keine Einwilligung vorlag, wurden die Abmahnungen zu Unrecht erteilt.

Landesarbeitsgericht Thüringen
Urteil vom 16. Mai 2018 – 6 Sa 442/17 und 6 Sa 444/17

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