Auf eigenen Wunsch hin wies das Jobcenter einem Empfänger von Arbeitslosengeld II eine Arbeitsgelegenheit in einem Bauernmuseum zu. Den Bescheid wollte er allerdings in plattdeutscher Sprache erhalten und begehrte seine Forderung sogar auf dem Rechtsweg. Ohne Erfolg.
Das Sozialgericht Detmold und im Berufungsverfahren das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen wiesen seine Klage ab. Der Mann habe keinen Anspruch auf Erteilung eines Bescheids in platt- beziehungsweise niederdeutscher Sprache oder den Erhalt einer Übersetzung in die platt-/niederdeutsche Sprache. Nach dem Sozialgesetzbuch X (§ 19 Abs. 1 SGB X) ist die Amtssprache deutsch.
Zwar umfasst die deutsche Sprache neben der hochdeutschen Sprache auch alle Mundarten und Dialekte, soweit diese von den Beteiligten verstanden werden. Im schriftlichen Verfahren zulässig ist jedoch allein Hochdeutsch. Dies entspreche dem Gebot des § 9 Abs. 2 SGB X, wonach ein Verwaltungsverfahren einfach, zweckmäßig und zügig durchzuführen ist. Dieses Gebot werde beeinträchtigt, so das Gericht, wenn ein unübersichtliches Nebeneinander verschiedener Sprachvarianten mit unterschiedlichen Schreibweisen entstünde, die allenfalls räumlich begrenzt von einem Teil der Bevölkerung verstanden werden. Dies gelte auch für das Niederdeutsche und Plattdeutsche, da jedenfalls seit dem 16. Jahrhundert keine gemeinsame niederdeutsche Schriftsprache mehr existiere.
Aus dem Status als geschützte Regionalsprache im Sinne der Europäischen Charta der Regional- oder Minderheitensprachen vom 5. Dezember 1992 könne der Kläger, der des Hochdeutschen nachgewiesenermaßen mächtig ist, ebenso wenig einen Anspruch ableiten. Weder die Bundesrepublik Deutschland noch das Land Nordrhein-Westfalen haben Vorschriften zur Verwendung der niederdeutschen (plattdeutschen) Sprache in der Verwaltung erlassen oder erlassen müssen. Eine Benachteiligung des Klägers aufgrund seiner ethnischen Herkunft ist ebenso fernliegend. Denn Sprecher des Nieder- oder Plattdeutschen stellen keine eigenständige Ethnie dar.
Da es sich hierbei um eine für jedermann erkennbar völlig substanzlose Klage des Mannes gehandelt habe, konnte das Sozialgericht gegen ihn zurecht auch Verschuldenskosten in Höhe von 500 Euro verhängen.
Landessozialgericht NRW
Urteil vom 8. September 2022 – L 7 AS 1360/21