Übt ein Betriebsratsmitglied unter Bezugnahme auf das NS-Regime Kritik an
einer geplanten Kontrolle der Mitarbeiter durch den Arbeitgeber, so
rechtfertigt dies keine außerordentliche Kündigung, wenn die Äußerung darauf
hinausläuft, einer Entwicklung der betrieblichen Verhältnisse in diese
Richtung vorzubeugen. Darauf verweist der VDAA Verband deutscher
ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Bezug auf einen Beschluss des
Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 4. März 2016.

Der Mitarbeiter ist seit 1994 bei einem Senioren- und Pflegezentrum
beschäftigt und gehört dort seit 20 Jahren dem Betriebsrat an. Außerdem ist
er Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat der Klinikgruppe, der das Senioren-
und Pflegezentrum angehört.

In einer E-Mail vom 21. April 2015 schrieb er an den Einrichtungsleiter und
an Aufsichtsratsmitglieder, von dem der Geschäftsführer Kenntnis erhielt,
unter anderem: “…wie ich von mehreren Mitarbeitern erfahren habe,
beabsichtigen Sie wöchentlich eine Überwachungskontrolle, mit technischen
Gerätschaften, der Mitarbeiter in der Pflege durchzuführen. Es soll damit
festgestellt werden, wie viel Zeit der Mitarbeiter benötigt, bis er dem
Klingelruf des Mitarbeiters nachkommt. Hier findet eine einseitige Maßnahme
des Arbeitgebers statt, die einen dringlichen Handlungsbedarf des
Betriebsrats vorsieht gemäß einer einstweiligen Verfügung. Die Überwachung
in einem totalitären Regime haben wir vor 70 Jahren hinter uns gebracht,
auch wenn hier im Kleineren gehandelt wird, so ist dies der Anfang von dem
was dann irgendwann aus dem Ruder laufen kann.”

Der Betriebsrat erteilte die vom Arbeitgeber beantragte Zustimmung zur
fristlosen Kündigung ihres Betriebsratsmitglieds nicht. Daraufhin begehrte
der Arbeitgeber die Ersetzung der Zustimmung auf gerichtlichem Wege. Diesen
Antrag hat das Arbeitsgericht Oberhausen wie auch in zweiter Instanz das
Landesarbeitsgericht Düsseldorf zurückgewiesen. Eine Rechtsbeschwerde ist
vom Landesarbeitsgericht nicht zugelassen worden.

Ein Grund zur fristlosen Kündigung des Betriebsratsmitglieds liegt nach
Ansicht der Richter nicht vor. Zutreffend ist zwar, dass ein Vergleich
betrieblicher Verhältnisse mit dem nationalsozialistischen Terrorregime in
der Regel ein Grund für eine fristlose Kündigung ist. Eine solche
Gleichsetzung ist in der E-Mail vom 21. April 2015 nicht enthalten. Das
Betriebsratsmitglied warnt vielmehr vor einer möglichen künftigen
Entwicklung und knüpft damit allenfalls an die Verhältnisse der Weimarer
Republik an. Es geht ihm darum, dass man Entwicklungen von Beginn an
beobachten müsse, “bevor etwas aus dem Ruder läuft”.

Eine solche Äußerung ist von der Meinungsfreiheit geschützt. Die übrige
Kritik des Betriebsratsmitglieds, unter anderem an der von diesem
behaupteten und von der Arbeitgeberin bestrittenen Unterbesetzung im Tages-
und Nachtdienst, enthält zulässige Werturteile, die sich im Rahmen seiner
Funktionen als Betriebsrats- und Aufsichtsratsmitglied halten.

Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Beschluss vom 4. März 2016 – 10
Ta BV 102/15

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