Der Arbeitgeber hat für Arbeitnehmer, die innerhalb eines Jahres länger als
sechs Wochen arbeitsunfähig sind, die Durchführung eines betrieblichen
Eingliederungsmanagements (bEM) zu prüfen (§ 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX). In
diesem Verfahren soll geklärt werden, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst
überwunden und der Arbeitsplatz erhalten werden kann.

Ob der Arbeitgeber seiner Pflicht zur Einleitung des bEM nachkommt, hat der
Betriebsrat zu überwachen (§ 84 Abs. 2 Satz 7 SGB IX). Die Wahrnehmung
dieser Aufgabe ist nicht von der Zustimmung der betroffenen Arbeitnehmer
abhängig.

Im Betrieb eines auf dem Gebiet der Luft- und Raumfahrttechnik tätigen
Arbeitgebers besteht eine Betriebsvereinbarung über die Durchführung des
bEM. Nach dieser erhält der Betriebsrat quartalsweise ein Verzeichnis der
Mitarbeiter, die im Jahreszeitraum mehr als sechs Wochen arbeitsunfähig
waren. Der Arbeitgeber möchte die Namen dieser Arbeitnehmer nur mit deren
Einverständnis offen legen.

Der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts hat dem Antrag des Betriebsrats
entsprochen, mit dem dieser die Angabe sämtlicher Arbeitnehmer verlangt hat,
die für die Durchführung eines bEM in Betracht kommen. Der Arbeitgeber
durfte deren namentliche Benennung nicht vom Einverständnis der Arbeitnehmer
abhängig machen. Er hat ein bEM allen Beschäftigten anzubieten, die im
Jahreszeitraum mehr als sechs Wochen arbeitsunfähig gewesen sind. Für die
Ausübung seines gesetzlichen Überwachungsrechts muss der Betriebsrat diesen
Personenkreis kennen; einer namentlichen Benennung stehen weder
datenschutzrechtliche Gründe noch das Unionsrecht entgegen.

Bundesarbeitsgericht
Beschluss vom 7.02.2012 – 1 ABR 46/10