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Das Arbeitsgericht Köln hat entschieden, dass Betriebsratsmitglieder bis zum 30. Juni 2021 regelmäßig berechtigt sind, an Betriebsratssitzungen per Videokonferenz in ihrer Privatwohnung teilzunehmen, wenn im Betrieb die Vorgaben der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) vom 21. Januar 2021 für Sitzungen des Betriebsrats nicht eingehalten werden können. Es stelle eine unzulässige Behinderung der Betriebsratsarbeit dar, wenn ein Arbeitgeber gegenüber Betriebsratsmitgliedern unter diesen Umständen wegen der Teilnahme Abmahnungen erteilt oder Gehaltskürzungen vornimmt.

Der Betriebsrat der Kölner Filiale eines deutschlandweit tätigen Textilunternehmens hatte gegen seinen Arbeitgeber geklagt, weil dieser den Betriebsrat im November 2020 aufforderte, die Betriebsratssitzungen in der Filiale durchzuführen. Als das Gremium dennoch Sitzungen per Videokonferenz durchführte, wurden die Mitglieder deshalb abgemahnt und die hierfür aufgewendeten Zeiten nicht bezahlt. Hiergeben wandte sich der Betriebsrat mit einem Antrag auf Unterlassung.

Das Arbeitsgericht wertete dieses Verhalten des Arbeitgebers als Behinderung der Betriebsratsmitglieder bei der Ausübung ihrer Mandatstätigkeit. Das Verhalten des Arbeitgebers sei eine verbotene Behinderung der Tätigkeit der Betriebsratsmitglieder, weil diese nach einer Sonderregelung aus Anlass der Covid-19-Pandemie (§ 129 Abs. 1 BetrVG) bis zum 30. Juni 2021 berechtigt sind, mittels Videokonferenz an Betriebsratssitzungen teilzunehmen. Dies gelte insbesondere dann, wenn – wie im konkreten Fall – ein ausreichend großer Raum für die Durchführung einer Betriebsratssitzung in Präsenz aller Mitglieder unter Einhaltung der Vorgaben der Corona-Arbeitsschutzverordnung (§ 2 Abs. 5 Satz 2) im Betrieb nicht vorhanden ist. Die Gehaltskürzungen für die Zeiten der Sitzungsteilnahme seien daher ebenso widerrechtlich wie der Ausspruch von Abmahnungen aus diesem Grunde.

Gegen diesen Beschluss ist Beschwerde beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt worden.

Arbeitsgericht Köln
Beschluss vom 24. März 2021 – 18 BVGa 11/21
veröffentlicht am 3. Mai 2021