Bewerben sich bei einer Betriebsratswahl weniger Arbeitnehmer um einen Betriebsratssitz als Betriebsratsmitglieder zu wählen sind, kann ein “kleinerer” Betriebsrat eingerichtet werden.
Zu diesem Fall ist es beim Träger einer Klinik mit in der Regel 170 beschäftigten Arbeitnehmern gekommen. Bei dieser Betriebsgröße sieht die Staffelung von § 9 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) einen aus sieben Mitgliedern bestehenden Betriebsrat vor. Bei der im Frühjahr 2022 eingeleiteten Wahl für das Gremium kandidierten allerdings nur drei Arbeitnehmerinnen, die auch alle gewählt wurden. Der Arbeitgeber hielt diese Wahl für nichtig und begehrte beim Arbeitsgericht eine entsprechende Feststellung. Dem wurde nicht entsprochen. Auch in den weiteren Instanzen hatte der Arbeitgeber keinen Erfolg.
Es steht der Wahl eines Betriebsrats nicht entgegen, wenn sich nicht genügend Bewerber für das Betriebsratsamt finden, urteilte das Bundesarbeitsgericht. Das folgt vor allem aus dem in § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ausgedrückten Willen des Gesetzgebers, dass in Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständig wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, Betriebsräte gewählt werden. Bei der Betriebsratsgröße ist in der Konstellation von weniger Kandidaten als zu besetzenden Betriebsratssitzen auf die (jeweils) nächstniedrigere Stufe des § 9 BetrVG so lange zurückzugehen, bis die Zahl von Bewerbern für die Errichtung eines Gremiums mit einer ungeraden Anzahl an Mitgliedern ausreicht.
Bundesarbeitsgericht
Beschluss vom 24. April 2024 – 7 ABR 26/23