Die Erstellung eines falschen Pfandbons durch einen angestellten Mitarbeiter kann zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses führen. Eignet sich der Arbeitnehmer dadurch – und damit unter Verletzung des Vermögens seines Arbeitgebers – das Pfandgeld rechtswidrig zu, ist der mit einer derartigen Pflichtverletzung verbundene Vertrauensbruch auch bei einem geringfügigen Schaden jedenfalls dann besonders gravierend, wenn der betreffende Arbeitnehmer gerade damit betraut ist, die Vermögensinteressen des Arbeitgebers zu wahren, wie dies bei einer Kassiererin der Fall ist.

Zum Hintergrund: Die gekündigte Mitarbeiterin war seit dem 2. November 1998 bei dem beklagten Unternehmen als Verkäuferin eingestellt und überwiegend als Kassiererin tätig. Bei einer Bilanzinventur im Oktober 2013 wurde festgestellt, dass sich im Zeitraum vom 5. Juni bis 15. Oktober 2013 die Inventurverluste in den Warengruppen Tabak/Zigaretten und Nonfood im Verhältnis zur vorausgegangenen Inventur mehr als verzehnfacht hatten. Das Unternehmen führte daraufhin Recherchen in der betroffenen Filiale durch, um die Ursache für die signifikant angestiegenen Inventurverluste aufzuklären. Die Einsicht in die Arbeitszeitpläne und die Überprüfung der Warenbestände im Zusammenhang mit Abwesenheitszeiten der verantwortlichen Marktleitung ließ aus Sicht der Beklagten nur den Schluss zu, dass der Inventurverlust vom Personal zu verantworten sei. Der konkrete Tatverdacht richtete sich zunächst gegen zwei Mitarbeiterinnen.

Mit Schreiben vom 25. November 2013 beantragte der Arbeitgeber beim Betriebsrat unter Hinweis auf die beiden Mitarbeiterinnen die Durchführung einer verdeckten Videoüberwachung im Kassenbereich der Filiale im Zeitraum vom 15. bis zum 29. Dezember 2013. Der Betriebsrat stimmte unter der Voraussetzung zu, dass die Auswertung des Bildmaterials im Beisein des Betriebsrats vorzunehmen sei, bevor jedwede Gespräche oder Reaktionen gegenüber Mitarbeitern angesetzt werden. Die Auswertung der verdeckten Videoüberwachung erfolgte durch den Revisor und bestätigte den Verdacht gegenüber beiden Mitarbeiterinnen. In einer Sequenz war unstreitig zu entnehmen, dass die Klägerin, die sich am Kassenarbeitsplatz angemeldet hatte, eine Einweg-Pfandflasche, die sich sozusagen als „Musterpfandflasche“ ständig im Kassenbereich befindet, über den Scanner des Kassenarbeitsplatzes zieht, eine Leergutregistrierung durchführt, die Kassenlade öffnet und Geld aus der Kassenlade nimmt, das sie zunächst in den Kassenbereich legt und zu einem späteren Zeitpunkt in ihre Tasche steckt. Die Klägerin hat bei diesem Vorgang für sich selbst einen Kassenbon über eine Pfandbarauszahlung in Höhe von 3,25 Euro für 13 Pfandflaschen und -dosen erstellt.

Für das Landesarbeitsgericht Düsseldorf ist die fristlose Kündigung wirksam gewesen. Dass gegen die Vereinbarung mit dem Betriebsrat, die vorgenommene Videoüberwachung nur im Beisein des Betriebsrats auszuwerten, verstoßen wurde, führe jedenfalls in diesem Falle nicht zu einem Beweisverwertungsverbot, wenn der Betriebsrat der Verwendung als Beweismittel und der darauf gestützten Kündigung zustimmt und die Beweisverwertung nach den allgemeinen Grundsätzen gerechtfertigt ist. Bei im Rahmen einer Videoüberwachung sich ergebenden „Zufallsfunden“, so das Gericht, müsse das Beweisinteresse des Arbeitgebers höher zu gewichten sein als das Interesse des Arbeitnehmers an der Achtung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts.

Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Urteil vom 7. Dezember 2015 – 7
Sa 1078/14

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