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Ein Arbeitgeber darf im Rahmen eines Einstellungsverfahrens keine allgemeinen Fragen nach Vorstrafen und Ermittlungsverfahren jedweder Art stellen. Er darf vielmehr solche Informationen nur einholen, wenn sie für den zu besetzenden Arbeitsplatz relevant sein können. Dies gilt auch im Rahmen eines Bewerbungsverfahrens für den öffentlichen Dienst. Dies hat das Arbeitsgericht Bonn in folgendem Zusammenhang entschieden.

Der Kläger macht seit dem 1. August 2018 eine Ausbildung zur Fachkraft für Lagerlogistik. Im Rahmen seiner Tätigkeit hat er auch Zugriff auf verschiedene hochwertige Vermögensgüter seines Arbeitgebers. Im Rahmen seines Einstellungsverfahrens füllte er ein “Personalblatt” aus, in welchem er bei den Angaben zu “Gerichtlichen Verurteilungen / schwebende Verfahren” die Antwortmöglichkeit “Nein” ausgewählt hatte. Tatsächlich war ihm zu diesem Zeitpunkt jedoch bekannt, dass gegen ihn ein Strafverfahren wegen Raubes anhängig war und die Hauptverhandlung eröffnet werden sollte.

Im Juli 2019 wandte sich der Azubi sodann an seinen Vorgesetzten und teilte ihm mit, dass er eine Haftstrafe antreten müsse und er eine Erklärung des Betriebs benötige, dass er seine Ausbildung während seines Freigangs fortführen könne. Der Arbeitgeber erklärte daraufhin mit Schreiben vom 20. November 2019 die Anfechtung des Ausbildungsvertrags wegen arglistiger Täuschung. Hiergegen wandte sich der Auszubildende mit seiner Klage vor dem Arbeitsgericht Bonn, welches in diesem Fall auch den Vorwurf der arglistigen Täuschung nicht anerkannte.

Grundsätzlich ist der Arbeitgeber im Einstellungsverfahren berechtigt, bei einem Bewerber Informationen zu Vorstrafen einzuholen, wenn und soweit diese für die Art des zu besetzenden Arbeitsplatzes relevant sein können. Bei einer Bewerbung um ein öffentliches Amt zum Beispiel darf sich der Arbeitgeber nach anhängigen Straf- und Ermittlungsverfahren erkundigen, wenn ein solches Verfahren Zweifel an der persönlichen Eignung des Bewerbers für die in Aussicht genommene Tätigkeit begründen kann. Ist hingegen die Frage nach gerichtlichen Verurteilungen und schwebenden Verfahren bei einer Abwägung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Bewerbers zu weitgehend, ist diese Frage unzulässig und enthebt den Bewerber von der Verpflichtung zur wahrheitsgemäßen Beantwortung.

Die hier auf dem Personalblatt gestellte, unspezifizierte Frage nach Ermittlungsverfahren jedweder Art ist bei einer Bewerbung um eine Ausbildungsstelle als Fachkraft für Lagerlogistik nach Auffassung des Arbeitsgerichts zu weitgehend und damit unzulässig. Es vermag nicht jede denkbare Straftat Zweifel an der Eignung für die Ausbildung zur Fachkraft für Lagerlogistik zu begründen. Dies gilt auch dann, wenn die Ausbildung durch einen öffentlichen Arbeitgeber erfolgen soll.

Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden.

Arbeitsgericht Bonn
Urteil vom 20. Mai 2020 – 5 Ca 83/20