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Ein Plattformbetreiber ist zur Herausgabe der Daten eines Nutzers verpflichtet, wenn dieser in einer Bewertung auf der Plattform seinem (ehemaligen) Arbeitgeber wahrheitswidrig falsche Tatsachen vorwirft. Das hat das Pfälzische Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken entschieden.

Der Betreiber stellt im Internet verschiedene Social-Media-Angebote zur Verfügung, unter anderem auch eine Bewertungsplattform für Arbeitgeber. Ein Nutzer gab dort eine Bewertung über seinen ehemaligen Arbeitgeber, einen Pflegedienst, ab. Unter dem Bewertungspunkt “Gehalt/Sozialleistungen” hat er ihn mit einem Stern von fünf möglichen bewertet und unter anderem kommentiert: “Man verdient unter dem gesetzlichen Mindestlohn. 1x im Jahr gibt es eine Sonderleistung, dafür wird der Mindestlohn bezahlt, ansonsten kann die Sonderleistung nicht finanziert werden.” Der Pflegedienst rief daraufhin die Gerichte an und verlangte Auskunftserteilung durch den Plattformbetreiber über die gespeicherten Daten des Nutzers, der diese Bewertung geschrieben hat.

 

Arbeitgeber wird Gesetzesverstoß vorgeworfen

Das Pfälzische Oberlandesgericht hat den Plattformbetreiber verpflichtet, dem Pflegedienst über die gewünschten Nutzerdaten Auskunft zu erteilen. Nach seiner Auffassung handelt es sich bei der Kommentierung des Nutzers um eine dem Beweis zugängliche Tatsachenbehauptung. Dem Arbeitgeber wird mit der Bewertung ein Gesetzesverstoß vorgeworfen.

Die Klärung der Frage, ob Mindestlohn gezahlt worden ist, ist durch eine einfache Berechnung möglich und beinhaltet keine wertenden Anteile. Selbst wenn zugunsten des Nutzers eine Auslegung dahin erfolgt, nur für oder durch die Zahlung der einmal im Jahr erfolgenden Sonderleistung komme es zum Erreichen des Mindestlohns, ist damit der Vorwurf erhoben, die gesetzlichen Regeln zum Mindestlohn zu umgehen. Denn längere Berechnungszeiträume als ein Kalendermonat scheiden für die Frage, ob ein Verstoß gegen das Mindestlohngesetz vorliegt, nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts aus.

 

Wie Leser solche Bewertungen auffassen

Zwar erwartet ein Leser in Bewertungsportalen typischerweise subjektive Einschätzungen der Bewertenden. Aber anders als bei Bewertungspunkten, die eine größere Subjektivität in sich tragen (beispielhaft “Arbeitsatmosphäre”, “Image”, “Work-Life-Balance”), erwartet ein Durchschnittsleser bei dem Unterpunkt “Gehalt/Sozialleistungen” grundsätzlich faktenbasierte Angaben. Es handelt sich auch nicht nur um eine schlagwortartige Äußerung ohne Substanz, die lediglich die Aufmerksamkeit der Leser auf die Forderung lenken soll, dass in der Pflege und/oder in dem konkreten Unternehmen müsse eine bessere Bezahlung stattfinden.

Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss vom 31. März 2026 – 4 W 4/26