Hat ein Kind einen pflegebedürftigen Elternteil zu Lebzeiten gepflegt, ist
es berechtigt, nach dem Tod des Elternteils bei der Erbschaftsteuer den
sogenannten Pflegefreibetrag in Anspruch zu nehmen. Der Bundesfinanzhof
(BFH) hat damit entgegen der Verwaltungsauffassung entschieden, dass dem die
allgemeine Unterhaltspflicht zwischen Personen, die in gerader Linie
miteinander verwandt sind, nicht entgegensteht.

Im Streitfall war die Klägerin Miterbin ihrer Mutter. Diese war rund zehn
Jahre vor ihrem Tod pflegebedürftig geworden (Pflegestufe III, monatliches
Pflegegeld von bis zu 700 Euro). Die Tochter hatte ihre Mutter auf eigene
Kosten gepflegt. Das Finanzamt gewährte den Pflegefreibetrag in Höhe von
20.000 Euro nach Erbschaftsteuergesetz (§ 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG) nicht. Das
Finanzgericht gab der hiergegen erhobenen Klage statt und der
Bundesfinanzhof bestätigte die Vorentscheidung. Hintergründe hierzu

Der Entscheidung des Bundesfinanzhofs kommt im Erbfall – wie auch bei
Schenkungen – große Praxisrelevanz zu, darum lesen Sie bereits jetzt unser
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