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Die Bundesnetzagentur durfte die Öffentlichkeit darüber informieren, dass sie einem Energielieferanten dessen Tätigkeit zum Schutz der Haushaltskunden untersagt hat. Die Pressemitteilung durfte auch den Hinweis enthalten, das Unternehmen halte nach Auffassung der Bundesnetzagentur die gesetzlichen Regeln nicht ein, die einer sicheren und verbraucherfreundlichen Energieversorgung dienen.

Der betroffene Gaslieferant hatte Ende 2021 gegenüber etwa 370.000 Kunden die sofortige Kündigung der bestehenden Gaslieferverträge erklärt und zeigte gegenüber der Bundesnetzagentur die Beendigung seiner Tätigkeit an. Ein von denselben Personen als Geschäftsführer geleitete Schwesterunternehmen sprach ebenfalls Kündigungen der bestehenden Stromlieferverträge gegenüber Haushaltskunden aus. Insgesamt erfolgten seinerzeit etwa 1,2 Millionen solcher Kündigungen, was erhebliche Folgen für die betroffenen Kunden und die zuständigen Grundversorger hatte. Die Geschehnisse waren auch Anlass für eine kritische Berichterstattung in der Presse.

Im März 2023 zeigte der Energielieferant die (Wieder-)Aufnahme seiner Tätigkeit an. Daraufhin leitete die Bundesnetzagentur ein Verfahren zur Überprüfung der Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit ein und informierte hierüber die Öffentlichkeit unter namentlicher Nennung der Betroffenen. Mit Beschluss vom 29. Juni 2023 untersagte die Bundesnetzagentur ihnen, die Tätigkeit als Energielieferant von Haushaltskunden auszuüben. Am 7. Juli 2023 informierte sie die Öffentlichkeit mit einer Pressemitteilung – erneut unter Nennung der Betroffenen – über den Ausgang des Verfahrens.

Mit Recht, wie der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs entschieden hat. Die Bundesnetzagentur durfte die Veröffentlichung auf der Grundlage des Energiewirtschaftsgesetzes (§ 74 Satz 2 EnWG aF) vornehmen. Die darin gefasste Regelung soll die Transparenz behördlichen Handelns erhöhen und eine frühzeitige Information der Öffentlichkeit ermöglichen. Sie ermächtigt deshalb grundsätzlich auch zur Veröffentlichung einer ergangenen, aber noch nicht bestandskräftigen Untersagungsverfügung unter Nennung des betroffenen Unternehmens durch eine Pressemitteilung. Ob und in welcher Weise die Veröffentlichung im Einzelfall erfolgt, steht im Ermessen der Bundesnetzagentur. Von diesem Ermessen hat die Bundesnetzagentur in diesem Fall rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht. Sie durfte unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes dem öffentlichen Informationsinteresse den Vorrang gegenüber den Interessen der Betroffenen einräumen.

Bundesgerichtshof
Urteil vom 17. Juni 2025 – EnVR 10/24