Vertragsärzte sind nicht berechtigt, ihre Praxis während der
Sprechstundenzeiten zu schließen, um an einem “Warnstreik” teilzunehmen.
Derartige, gegen gesetzliche Krankenkassen und Kassenärztliche Vereinigungen
gerichtete “Kampfmaßnahmen” sind mit der gesetzlichen Konzeption des
Vertragsarztrechts unvereinbar. Die entsprechenden vertragsarztrechtlichen
Bestimmungen sind auch verfassungsgemäß, so das Bundessozialgericht.

Der als Facharzt für Allgemeinmedizin zugelassene Kläger informierte die
Kassenärztliche Vereinigung (KÄV) im Herbst 2012 darüber, dass er zusammen
mit fünf anderen Vertragsärzten “das allen Berufsgruppen
verfassungsrechtlich zustehende Streikrecht” ausüben und deshalb am 10.
Oktober sowie am 21. November 2012 seine Praxis schließen werde. Die
Kassenärztliche Vereinigung erteilte dem Medizinier einen Verweis als
Disziplinarmaßnahme, da er durch die Praxisschließungen seine
vertragsärztlichen Pflichten schuldhaft verletzt habe.

Das Sozialgericht hat die hiergegen erhobene Klage gegen die KÄV abgewiesen,
denn ein Streikrecht als Grund für eine Unterbrechung der Praxistätigkeit
sei im Vertragsarztrecht nicht vorgesehen. Die dagegen eingelegte
Sprungrevision hat der 6. Senat des Bundessozialgerichts zurückgewiesen.

Der Kläger hat seine vertragsärztlichen Pflichten demnach schuldhaft
verletzt. Vertragsärzte müssen während der angegebenen Sprechstunden für die
vertragsärztliche Versorgung ihrer Patienten zur Verfügung stehen (so
genannte “Präsenzpflicht”). Etwas Anderes gilt etwa bei Krankheit oder
Urlaub, nicht jedoch bei der Teilnahme an einem “Warnstreik”.

Dem Kläger steht kein durch die Verfassung oder die Europäische
Menschenrechtskonvention geschütztes “Streikrecht” zu. Ein Recht der
Vertragsärzte, Forderungen gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen im Wege
von “Arbeitskampfmaßnahmen” durchzusetzen, ist mit der gesetzlichen
Konzeption des Vertragsarztrechts nicht vereinbar. Der Gesetzgeber hat durch
die Ausgestaltung des Vertragsarztrechts die teilweise gegenläufigen
Interessen von Krankenkassen und Ärzten zum Ausgleich gebracht, um auf diese
Weise eine verlässliche Versorgung der Versicherten zu angemessenen
Bedingungen sicherzustellen.

Die gemeinsame Selbstverwaltung von Ärzten und Krankenkassen besitzt ein
hohes Maß an Autonomie bei der Regelung der Einzelheiten der
vertragsärztlichen Versorgung. Dem entsprechend wird die ärztliche Vergütung
zwischen Krankenkassen und Kassenärztlichen Vereinigungen ausgehandelt. Die
Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung ist den Kassenärztlichen
Vereinigungen als Körperschaften des öffentlichen Rechts übertragen worden.
In diesen Sicherstellungsauftrag ist der einzelne Vertragsarzt aufgrund
seiner Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung und seiner Mitgliedschaft
bei der KÄV eingebunden. Konflikte mit Krankenkassen um die Höhe der
Gesamtvergütung werden in diesem System nicht durch “Streik” oder
“Aussperrung” ausgetragen, sondern durch zeitnahe verbindliche
Entscheidungen von Schiedsämtern gelöst. Die Rechtmäßigkeit des
Schiedsspruchs wird im Streitfall durch unabhängige Gerichte überprüft.

Bundessozialgericht
Urteil vom 30. November 2016 – B 6 KA 38/15 R

pixabay.de