Hautkrebs eines Polizeibeamten nicht als Berufskrankheit anerkannt
Ein ehemaliger Polizist hat keinen Anspruch auf Anerkennung seiner Hautkrebserkrankung als Berufskrankheit infolge früher wahrgenommener Tätigkeiten unter anderem im Streifendienst. Das hat das Verwaltungsgericht Aachen entschieden. Der Kläger begründete seine Klage damit, dass er während seiner nahezu 46-jährigen Dienstzeit zu erheblichen Teilen im Außendienst eingesetzt gewesen sei, ohne dass sein Dienstherr ihm Mittel zum UV-Schutz…