Urteil des Monats: Arbeitnehmerstatus von Zirkusartisten
Vereinbart eine Artistengruppe mit einem Zirkusbetreiber die Darbietung einer Shownummer, liegt in der Regel kein Arbeitsverhältnis vor. Das Engagement kommt stattdessen eher einer so genannten freien Mitarbeit gleich. Ein Arbeitsverhältnis unterscheidet sich von dem Rechtsverhältnis eines freien Dienstnehmers durch den Grad der persönlichen Abhängigkeit, in der sich der zur Dienstleistung Verpflichtete befindet. Arbeitnehmer ist, wer…