Beschäftigung von “Honorarärzten” ist sozialversicherungspflichtig
Das Landessozialgericht NRW hat in zwei Parallelentscheidungen die Sozialversicherungspflicht von sogenannten Honorarärzten festgestellt. Im Streit standen jeweils Betriebsprüfungsbescheide von Rentenversicherungsträgern, in denen diese die wiederholt mehrwöchige Tätigkeit von Ärzten in Krankenhäusern auf Honorarbasis als abhängige Beschäftigung eingestuft hatten. Im ersten Fall klagte ein Facharzt für Allgemeinmedizin, der als Stationsarzt in einer internistischen Abteilung arbeitete, im zweiten Fall…