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Die Umnutzung einer Gaststätte als Verkaufsraum für typische Einzelhandelswaren bedarf einer baurechtlichen Genehmigung. Dies hat das Verwaltungsgericht Köln per Beschluss entschieden und damit einen Eilantrag eines Gastwirts aus Bergisch Gladbach abgelehnt. Dieser wollte mit dem Warenverkauf auf Einnahmeausfälle infolge der Corona-Schutzmaßnahmen reagieren.

Gaststätten mussten und müssen bis auf Weiteres aufgrund der Corona-Pandemie geschlossen bleiben. Da der im vorliegenden Verfahren betroffene Inhaber um seine wirtschaftliche Existenz fürchtet, beabsichtigte er, sein Geschäftsmodell zu ändern und nunmehr Einzelhandelswaren wie Toilettenpapier, Küchenrollen, Obst und Gemüse, Getränke sowie Gutscheine für Online-Shops zu verkaufen. Dies teilte er der Stadt Bergisch Gladbach mit und fügte hinzu, er gehe davon aus, dass seinem Vorhaben keine rechtlichen Bedenken entgegenstünden. Er werde daher mit dem Verkauf in Kürze beginnen, wenn er von der Stadt nichts Abweichendes höre.

Die Stadt antwortete per E-Mail, die beabsichtigte Nutzung als Verkaufsstätte sei unzulässig. Daraufhin hat der Gastronom einen Eilantrag beim Gericht gestellt. Hiermit wollte er feststellen lassen, dass er für den Warenverkauf keine Baugenehmigung brauche, da es sich um keine wesentliche Nutzungsänderung handele und die beabsichtigte Verkaufstätigkeit baurechtlich genehmigungsfrei sei.

Dem ist das zuständige Verwaltungsgericht Köln nicht gefolgt. Die vom Antragsteller angestrebte Änderung der Nutzung bedarf einer baurechtlichen Genehmigung, denn für die Nutzung einer Räumlichkeit als Gaststätte gelten andere bauordnungsrechtliche Anforderungen als für eine Nutzung als Ladengeschäft, beispielsweise hinsichtlich des Stellplatzbedarfs. Es kommt laut Gericht entgegen der Ansicht des Antragstellers auch nicht darauf an, ob die Art der beabsichtigten neuen Nutzung eine höhere Intensität als die bestehende Nutzung aufweise. Die Bauordnung geht ausdrücklich vom Vorliegen einer genehmigungsbedürftigen Nutzungsänderung aus, wenn Anforderungen gegeben sind, die im Baugenehmigungsverfahren Prüfungsgegenstand sein können. Dies ist hier etwa im Hinblick auf die Vorgaben zu Stellplätzen der Fall.

Gegen den Beschluss kann der Gastwirt Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheiden würde.

Verwaltungsgericht Köln
Beschluss vom 17. April 2020 – 2 L 688/20