Foto: pixabay.com

Wer während seines Urlaubs erkrankt – oder wegen einer Corona-Infektion in Quarantäne geschickt wird -, muss eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen, um die “verlorenen” Urlaubstage zurückzubekommen.

In einem vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf  entschiedenen Fall befand sich eine Arbeitnehmerin in der Zeit vom 10. bis 31. Dezember 2020 im Erholungsurlaub. Nach einem Kontakt mit ihrer mit Covid-19 infizierten Tochter ordnete das Gesundheitsamt zunächst eine häusliche Quarantäne bis zum 16. Dezember 2020 an.

Bei einer Testung am 16. Dezember 2020 wurde bei der Arbeitnehmerin eine Infektion mit Covid-19 festgestellt. Daraufhin ordnete das Gesundheitsamt für sie mit Bescheid vom 17. Dezember 2020 eine häusliche Quarantäne bis zum 23. Dezember 2020 an.

Das Schreiben enthielt den Hinweis, dass sie als Kranke im Sinne des Infektionsschutzgesetzes anzusehen ist. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung durch einen Arzt ließ sich die Frau aber nicht ausstellen. Sie verlangte vom Arbeitgeber  dann die Nachgewährung von zehn Urlaubstagen für die Zeit vom 10. bis 23. Dezember 2020. Sie meinte, diese waren wegen der durch das Gesundheitsamt verhängten Quarantäne nicht verbraucht.

Die Nichtanrechnung der Urlaubstage bei bereits bewilligtem Urlaub erfordert jedoch, dass durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen ist, dass aufgrund der Erkrankung Arbeitsunfähigkeit gegeben ist. Daran fehlte es hier.

Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Urteil vom 15. Oktober 2021 – 7 Sa 857/21