Zwei Unfallparteien streiten darüber, wer die Kollision herbeigeführt hat,
als ihre Fahrzeuge innerorts auf zwei nebeneinander verlaufenden
Linksabbiegespuren seitlich zusammenstießen. Der Kläger nimmt den
Unfallgegner und dessen Haftpflichtversicherung auf restlichen
Schadensersatz in Anspruch. Das Amtsgericht Magdeburg hatte dem Kläger unter
dem Gesichtspunkt der Betriebsgefahr die Hälfte seines Gesamtschadens
zugesprochen, da er für seine Behauptung, der Beklagte sei beim Abbiegen mit
seinem Fahrzeug auf die andere Fahrspur geraten, keinen Beweis erbracht.

Der Kläger hatte seine Fahrt und die spätere Kollision mit einer sogenannten
“Dashcam” in seinem Fahrzeug aufgezeichnet und die Bildaufnahmen als
Beweismittel zur Verwertung angeboten. Dem kam das Amtsgericht nicht nach,
und auch das Landgericht Magdeburg wies dies im Berufungsverfahren zurück,
da die Aufzeichnung gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen verstoße und
einem Beweisverwertungsverbot unterliege.

Auf die Revision des Klägers hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil
aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das
Landgericht zurückverwiesen.

Die vorgelegte Videoaufzeichnung ist nach den geltenden
datenschutzrechtlichen Bestimmungen zwar unzulässig, da sie ohne
Einwilligung der Betroffenen erfolgt ist und somit gegen das
Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) verstößt. Eine permanente anlasslose
Aufzeichnung des gesamten Geschehens auf und entlang der Fahrstrecke des
Klägers ist zur Wahrnehmung seiner Beweissicherungsinteressen nicht
erforderlich, denn es ist technisch möglich, eine kurze, anlassbezogene
Aufzeichnung unmittelbar des Unfallgeschehens zu gestalten, beispielsweise
durch ein dauerndes Überschreiben der Aufzeichnungen in kurzen Abständen und
Auslösen der dauerhaften Speicherung erst bei Kollision oder starker
Verzögerung des Fahrzeuges.

Dennoch ist die vorgelegte Videoaufzeichnung als Beweismittel im
Unfallhaftpflichtprozess verwertbar. Die Unzulässigkeit oder Rechtwidrigkeit
einer Beweiserhebung führe im Zivilprozess nicht ohne weiteres zu einem
Beweisverwertungsverbot, so der BGH. Über die Frage der Verwertbarkeit sei
vielmehr aufgrund einer Interessen- und Güterabwägung nach den im Einzelfall
gegebenen Umständen zu entscheiden.

Die Abwägung zwischen dem Interesse des Beweisführers an der Durchsetzung
seiner zivilrechtlichen Ansprüche, seinem im Grundgesetz verankerten
Anspruch auf rechtliches Gehör in Verbindung mit dem Interesse an einer
funktionierenden Zivilrechtspflege einerseits und dem allgemeinen
Persönlichkeitsrecht des Beweisgegners in seiner Ausprägung als Recht auf
informationelle Selbstbestimmung und gegebenenfalls als Recht am eigenen
Bild andererseits führt nach Ansicht der Bundesrichter zu einem Überwiegen
der Interessen des Klägers.

Das Geschehen ereignete sich im öffentlichen Straßenraum, in den sich der
Beklagte freiwillig begeben hat. Er hat sich durch seine Teilnahme am
öffentlichen Straßenverkehr selbst der Wahrnehmung und Beobachtung durch
andere Verkehrsteilnehmer ausgesetzt. Es wurden nur Vorgänge auf
öffentlichen Straßen aufgezeichnet, die grundsätzlich für jedermann
wahrnehmbar sind.

Schließlich ist im Unfallhaftpflichtprozess zu beachten, dass das Gesetz den
Beweisinteressen des Unfallgeschädigten durch die Regelung im
Strafgesetzbuch (§ 142 StGB, Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort) ein
besonderes Gewicht zugewiesen hat. Danach muss ein Unfallbeteiligter die
Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und die Art seiner Beteiligung
durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, dass er an dem Unfall
beteiligt ist, ermöglichen. So sind auf Verlangen der eigene Name und die
eigene Anschrift anzugeben, der Führerschein und der Fahrzeugschein
vorzuweisen sowie Angaben über die Haftpflichtversicherung zu machen. Dies
gibt die Straßenverkehrsordnung vor (§ 34 StVO).

Bundesgerichtshof
Urteil vom 15. Mai 2018 – VI ZR 233/17

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