Bis zum Bundesgerichtshof (BGH) hat ein Grundstückseigentümer seinen
Nachbarn auf Duldung von Maßnahmen im Rahmen des Hammerschlags- und
Leiterrechts verklagt. Der Sache nach geht es um Duldung der Aufstellung
eines Gerüstes, um an der Giebelwand des eigenen Gebäudes Renovierungs- und
Sanierungsarbeiten durchführen zu können. Der verklagte Nachbar verweigert
dies. Die erste und zweite Instanz gab dem Kläger Recht, das
Berufungsgericht allerdings mit der Maßgabe, dass der Eigentümer die
beabsichtigten Arbeiten schriftlich anzuzeigen habe.

Der BGH verwies die Sache zur Neuverhandlung und Entscheidung an das
Berufungsgericht zurück. Es soll zunächst ermitteln, ob die angekündigten
Maßnahmen überhaupt solche seien, die in den Bereich von § 24
Nachbarrechtsgesetz NRW (NachbG-NW) fallen. Im Wortlaut des Paragraphen sei
dies für “ausschließlich verschönernde Maßnahmen nicht der Fall”, so der
BGH. Im Übrigen dürfe dogmatisch eine Verurteilung wie die vorliegende nicht
unter der Bedingung erfolgen, dass zuvor Art und Umfang der Arbeiten
angezeigt werden. Denn die Anzeige sei “Voraussetzung für die Ausübung des
Rechts”, nicht aber Bedingung des Duldungsanspruchs.

Das vorliegende Urteil des BGH ist von besonderem Interesse, denn selten
kommen Ansprüche aus dem Hammerschlags- und Leiterrecht bis zum BGH, da ein
Bauherr in den seltensten Fällen seine Maßnahme bis zum Erlass eines
BGH-Urteils hinauszögern will. Die Auslegung des Wortlauts, dass
Verschönerungsmaßnahmen nach dem Nachbarrechtsgesetz nicht durchgesetzt
werden können, erscheint zwar für möglich, aber die Ausführung des klagenden
Eigentümers, er wolle Putz-, Abdichtungs- und Malerarbeiten vornehmen,
scheint kaum auf eine reine Verschönerungsmaßnahme schließen. Dennoch wird
in Zukunft bei der Formulierung derartiger Anträge zu beachten sein, dass
die durchzuführende Maßnahme so definiert wird, dass deren Charakter gerade
(auch) als Instandhaltungsmaßnahme deutlich wird.

Bundesgerichtshof
Urteil vom 14. Dezember 2012 – V ZR 49/12

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