Foto: pixabay.com

Der Deutsche Wetterdienst (DWD) darf eine App mit zahlreichen allgemeinen Informationen zum Wetter, die über Wetterwarnungen hinausgehen, nicht kostenlos und werbefrei anbieten. Das hat der für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden.

Geklagt hatte ein Anbieter meteorologischer Dienstleistungen wie Wetterberichte über das Internet und über eine App für mobile Endgeräte. Seine App ist in der Standard-Version kostenlos und werbefinanziert und in einer werbefreien Version gegen Entgelt erhältlich.

Der Deutsche Wetterdienst (DWD) ist der nationale meteorologische Dienst der Bundesrepublik Deutschland. Seine Aufgaben sind im Gesetz über den Deutschen Wetterdienst (DWDG) geregelt. Dazu gehören etwa die Erbringung meteorologischer Dienstleistungen für die Allgemeinheit und die Herausgabe amtlicher Warnungen über Wettererscheinungen. Für seine Dienstleistungen verlangt der DWD grundsätzlich eine Vergütung. Die Herausgabe von amtlichen Warnungen an die Allgemeinheit ist allerdings entgeltfrei.

Seit Juni 2015 bietet der DWD eine “DWD WarnWetter-App” für mobile Endgeräte an. Mit dieser App können nicht nur Wetterwarnungen, sondern auch zahlreiche allgemeine Informationen zum Wetter einschließlich detaillierter Wetterberichte abgerufen werden. Diese App war – in der dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Version – für alle Inhalte unentgeltlich und werbefrei. Die Klägerin hält das unentgeltliche Anbieten und Verbreiten der Inhalte der “DWD WarnWetter-App” für wettbewerbswidrig, da der DWD allenfalls amtliche Wetterwarnungen unentgeltlich verbreiten dürfe. Sie benachteilige wegen ihrer Finanzierung durch den Staat nicht-staatliche Anbieter von Wetter-Anwendungen.

Das Landgericht hat in dem unentgeltlichen Anbieten der Warnwetter-App einen Verstoß gegen diese Vorschriften gesehen und den DWD deshalb zur Unterlassung verurteilt. Der Bundesgerichtshof (BGH) stellte diese Entscheidung im Wesentlichen her, nachdem das Berufsgericht die auf das Wettbewerbsrecht gestützte Klage zunächst durch ein Teilurteil abgewiesen.

Das Berufungsgericht hatte angenommen, die Beklagte habe nicht im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) geschäftlich gehandelt. Sie sei vielmehr zur Erfüllung der ihr durch § 4 DWDG zugewiesenen öffentlichen Aufgaben tätig geworden. Soweit sie durch das Nichterheben einer Gegenleistung möglicherweise ihren Kompetenzbereich überschritten habe und dies gegen das Gesetz über den Deutschen Wetterdienst verstoße, begründe dies kein Handeln im geschäftlichen Verkehr. Hinsichtlich des hilfsweise geltend gemachten öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruchs hat das Berufungsgericht den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht verwiesen.

Der BGH erklärt: Das Berufungsurteil musste schon deshalb aufgehoben werden, weil das Berufungsgericht nicht über die wettbewerbsrechtlichen Ansprüche entscheiden und den Rechtsstreit wegen der öffentlich-rechtlichen Ansprüche an das Verwaltungsgericht verweisen durfte. Es hätte vielmehr alle in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen selbst prüfen müssen. Der BGH musste den Rechtsstreit gleichwohl nicht zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen, weil er die Sache auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen selbst abschließend entscheiden konnte.

Danach hatte die Klage Erfolg. Der DWD hat mit seinem für die Nutzer kostenlosen und nicht durch Werbung finanzierten Angebot einer WarnWetter-App zwar nicht erwerbswirtschaftlich, sondern allein zur Erfüllung seiner öffentlichen Aufgaben gehandelt. Er hat dabei aber die Grenzen der Ermächtigungsgrundlage im DWDG überschritten, weil sich die Inhalte der unentgeltlichen WarnWetter-App nicht auf Wetterwarnungen beschränkten. Deshalb ist das Angebot der WarnWetter-App als geschäftliche Handlung anzusehen und an den Regeln des Wettbewerbsrechts zu messen.

Bundesgerichtshof
Urteil vom 12. März 2020 – I ZR 126/18