Wird bestimmte Arbeitskleidung gesetzlich vorgeschrieben, muss der Arbeitgeber in der Regel die dafür anfallenden Kosten tragen. In anderen Fällen können Anschaffungskosten vom Arbeitnehmer bei der Einkommensteuererklärungerklärung geltend gemacht werden. Das gilt aber nicht bei sogenannter “bürgerlicher Kleidung”, wie ein Urteil des Bundesfinanzhof zeigt.

In diesem Fall machten selbstständige Trauerredner bei der Gewinnermittlung Aufwendungen unter anderem für schwarze Anzüge, Blusen und Pullover als Betriebsausgaben geltend. Das Finanzamt und das Finanzgericht  lehnten die steuerliche Berücksichtigung dieser Aufwendungen ab.

Der Bundesfinanzhof erklärte, dass Aufwendungen für Kleidung als unverzichtbare Aufwendungen der Lebensführung nach dem Einkommensteuergesetz (§ 12 Nr. 1 Satz 2 EStG) grundsätzlich nicht abziehbar sind. Sie sind nur dann als Betriebsausgaben zu berücksichtigen, wenn es sich um Aufwendungen für typische Berufskleidung – im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG – handelt. Schwarze Anzüge, Blusen und Pullover fallen nicht hierunter, da es sich um bürgerliche Kleidung handelt, die auch privat getragen werden kann. Für diese ist kein Betriebsausgabenabzug zu gewähren, selbst wenn die Kleidung ausschließlich bei der Berufsausübung benutzt oder das Tragen von schwarzer Kleidung von den Trauernden erwartet wird.

Bundesfinanzhof
Urteil vom 16. März 2022 – VIII R 33/18