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Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat die “Düsseldorfer Tabelle” für das Jahr 2023 veröffentlicht. Sie enthält Leitlinien für den Unterhaltsbedarf von Unterhaltsberechtigten und wird in der Regel von allen Oberlandesgerichten zur Bestimmung des Kindesunterhalts verwandt. Die Änderungen gegenüber 2022 betreffen im Wesentlichen die Bedarfssätze minderjähriger und volljähriger Kinder, den Bedarf eines studierenden Kindes und der dem Unterhaltspflichtigen zu belassende Eigenbedarf. Die Tabellenstruktur ist unverändert geblieben mit den bisherigen 15 Einkommensgruppen und dem zugrundeliegenden Regelfall von zwei Unterhaltsberechtigten.

Der Mindestbedarf für 2023 für Minderjährige wurde bereits durch die Änderung der Mindestunterhaltsverordnung vom 30. November festgesetzt, mit Rücksicht auf das sächliche Existenzminimum eines Kindes nach dem 14. Existenzminimumbericht nun darüberhinausgehend noch einmal angehoben.

Für Kinder der 1. Altersstufe (bis zur Vollendung des  sechsten Lebensjahrs)  beträgt der Mindestunterhalt ab 1. Januar 2023 somit 437 Euro (Anhebung gegenüber 2022: 41 Euro), für Kinder der 2. Altersstufe (bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahrs) 502 Euro (plus 47 Euro) und für Kinder der 3. Altersstufe (vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit) 588 Euro (plus 55 Euro). Diese Beträge entsprechen den Bedarfssätzen der ersten Einkommensgruppe (bis 1900 Euro) der Düsseldorfer Tabelle. Die Bedarfssätze der folgenden Einkommensgruppen werden wie in der Vergangenheit ab der 2. bis 5. Gruppe um jeweils fünf Prozent und in den folgenden Gruppen um jeweils acht Prozent des Mindestunterhalts angehoben.

Die Bedarfssätze volljähriger Kinder werden ebenfalls erhöht und betragen wie in 2022 125 Prozent der Bedarfssätze der 2. Altersstufe.

Der Bedarfssatz eines studierenden Kindes, das nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, wird von 860 auf 930 Euro angehoben. Darin enthalten sind 410 Euro Wohnkosten (Warmmiete). Wenn sich nach der Lebensstellung der Eltern ein höherer Bedarf ermittelt, kann von dem Mindestbedarf nach oben abgewichen werden.

Die Selbstbehalte, die zuletzt zum 1. Januar 2020 angehoben wurden, werden zum 1. Januar 2023 ebenfalls erhöht. Alle Details können Sie der zum Download bereitgestellten Düsseldorfer Tabelle 2023 entnehmen.

Zum Hintergrund: Die Erstellung der Düsseldorfer Tabelle beruht auf Koordinierungsgesprächen zwischen Richtern der Familiensenate der Oberlandesgerichte Düsseldorf, Köln und Hamm, der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstags sowie einer Umfrage bei den übrigen Oberlandesgerichten. Sie stellt allerdings eine bloße Richtlinie dar und dient als Hilfsmittel für die Bemessung des angemessenen Unterhalts im Sinne des § 1610 BGB. Eine bindende rechtliche Wirkung kommt ihr nicht zu.