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Der Inhaber eines Reisepasses kann von einer Kommune als zuständiger Passbehörde Schadenersatz für eine ausgefallene Auslandsreise verlangen, weil sein verloren geglaubter Pass aufgrund von amtspflichtwidrigen Versäumnissen noch zur Fahndung ausgeschrieben und ihm deshalb die Einreise in das Zielland verweigert worden war.

 

Reisepass war schnell wieder aufgetaucht

Der Kläger hatte im August 2022 den Verlust seines Reisepasses bei der Gemeinde gemeldet und die Ausstellung eines neuen beantragt. Noch am selben Tag fand er den Pass wieder und teilte dies der Kommune umgehend mit. Zu dem Zeitpunkt hatte er bereits eine Reise im November 2022 nach Neuseeland gebucht. Der Flug sollte mit Zwischenstopp in San Francisco/USA stattfinden. Im Oktober teilte ihm sein Reisebüro mit, dass der für die USA im ESTA-Verfahren beantragte Transit über San Francisco von den US-Behörden abgelehnt worden sei. Der Hinflug nach Neuseeland musste deshalb über Dubai und Melbourne umgebucht werden. In Melbourne wurde ihm dann aufgrund des noch zur Fahndung ausgeschriebenen Passes die Ein- und damit die Weiterreise nach Neuseeland verweigert, sodass er die Reise nicht durchführen konnte.

Der Mann wirft den Mitarbeiter der Gemeinde vor, gegen mehrere passrechtliche Vorschriften verstoßen zu haben. Sie hätten es versäumt, das Wiederauffinden des Reisepasses im Passregister einzutragen und eine entsprechende Mitteilung an die zuständige Polizeibehörde weiterzuleiten, damit diese ihrerseits die Löschung im INPOL-Fahndungssystem und im Schengener Informationssystem veranlassen konnte. Mit seiner Klage forderte er ursprünglich die Erstattung des Reisepreises von 12.714 Euro und der Kosten für die Umbuchung des Hinflugs (1600 Euro), Ersatz von Telefonkosten seiner Ehefrau (216,06 Euro) sowie eine Entschädigung für fünf vertane Urlaubtage verlangt.

Das Landgericht gab der Klage mit Ausnahme der für entgangene Urlaubstage geltend gemachten Entschädigung statt. Im Berufungsverfahren änderte das Oberlandesgericht (OLG) das Urteil teilweise ab. Es erachtete nur den Ersatz der Kosten für die Umbuchung des Hinflugs für begründet. Die Reisekosten für Neuseeland seien als sogenannte frustrierte Aufwendungen nicht ersatzfähig. Die Telefonkosten seien nicht zuzusprechen, weil sie der Ehefrau des Klägers entstanden seien.

 

Gemeindemitarbeiter haben fahrlässig ihre Amtspflicht verletzt

Der Bundesgerichtshof sprach im Revisionsverfahren schließlich dem Kläger sowohl den Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Umbuchung des Hinflugs als auch des Reisepreises zu. Zur Begründung führte der Senat aus:

1.) Die Mitarbeiter der Gemeinde haben fahrlässig ihre sich aus der Passverwaltungsvorschrift ergebende Amtspflicht verletzt, die örtliche Polizeidienststelle unverzüglich über das Wiederauffinden des Passes zu unterrichten. Diese Amtspflicht bestand auch im Interesse des Klägers als Passinhaber, weil durch die insoweit bezweckte Löschung des Verlustvermerks im INPOL-Fahndungssystem und im Schengener Informationssystem gerade die durch Ausschreibung zur Fahndung beeinträchtigten Funktionen eines Reisepasses möglichst wiederhergestellt werden sollen. Die Amtspflichtverletzung war auch ursächlich dafür, dass der Kläger den Hinflug mangels Erteilung einer ESTA-Einreisegenehmigung für die USA umbuchen musste und ihm schließlich die Einreise nach Neuseeland verweigert wurde.

2.) Neben dem durch die nachträgliche Umbuchung des Hinflugs entstandenen Vermögenschaden kann der Kläger entgegen der Auffassung des OLG auch den gezahlten Reisepreis ersetzt verlangen. Der ihm durch das Amtshaftungsrecht gewährte Vermögensschutz erfasst als fehlgeschlagene Aufwendung für die gescheiterte Auslandsreise auch den Reisepreis. Der Kläger durfte insoweit auf die Funktion seines Reisepasses als anerkanntes Reisedokument vertrauen. Der Pass bildete damit eine hinreichende Verlässlichkeitsgrundlage für die Buchung der Reise und die insoweit getätigten Aufwendungen.

Bundesgerichtshof
Urteil vom 11. Juni 2026 – III ZR 179/25