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Ein Internetbuchungsportal kann Hotelbetreiber verpflichten, Hotelzimmer auf der eigenen Internetseite nicht günstiger anzubieten als auf der Portalseite. Dies hat der 1. Kartellsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf entschieden.

Im konkreten Fall ging es um das Internetportal “Booking”, das Hotelunternehmen gegen Zahlung einer Vermittlungsgebühr Hotelkunden vermittelt. Die Kunden können dabei Hotelzimmer unmittelbar über die Portalseite zu den jeweils aktuellen Preisen buchen. Der Provisionsanspruch des Portalbetreibers entsteht, wenn der Kunde über das Hotelportal – und nicht direkt beim Hotel – bucht.

Kartellrechtswidrig war die vormalige Praxis, die Hotels generell zu verpflichten, auf dem Portal stets die günstigsten Konditionen anzubieten. Das hat der 1. Kartellsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf en bereits am 9. Januar 2015 entschieden. Solche “weiten” Bestpreisklauseln werden seither nicht mehr von Hotelbuchungsportalen verwendet. Darauf modifizierten die Betreiber ihre Praxis und verpflichteten die Hotels nur noch, ihre Zimmer auf den eigenen Internetseiten nicht günstiger anzubieten als bei “Booking”. Doch auch solche “engen” Bestpreisklauseln untersagte das Bundeskartellamt und werden deshalb seit Februar 2016 nicht mehr verwendet.

Dass die modifizierten Bestpreisklauseln aber zulässig sind und verwendet werden dürfen, hat nun der 1. Kartellsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf entschieden. Er stützt sich dabei auf das Ergebnis einer vom Senat veranlassten Hotel- und Kundenbefragung. Die Klauseln sind nicht wettbewerbsbeschränkend, sondern notwendig, um einen fairen und ausgewogenen Leistungsaustausch zwischen den Portalbetreibern und den vertragsgebundenen Hotels zu gewährleisten.

Das Buchungsportal darf mit solchen Klauseln Vorkehrungen gegen ein illoyales Umlenken von Kundenbuchungen treffen und verhindern, dass Kunden, die sich unter Inanspruchnahme der Hotelportalseite für das betreffende Hotel entschieden haben, durch niedrigere Zimmerpreise oder bessere Vertragskonditionen von der Buchungsseite des Portalbetreibers auf die Hotelseite umgelenkt werden.

Mit seiner Entscheidung hebt das Oberlandesgericht Düsseldorf den untersagenden Beschluss des Bundeskartellamts vom 22. Dezember 2015 auf. Eine Rechtsbeschwerde hat der Senat nicht zugelassen. Seine Entscheidung kann damit nur noch unter engen Voraussetzungen angefochten werden

Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil vom 4. Juni 2019 – VI Kart 2/16 (V)