Werden einer Staatsanwaltschaft Beweismittel vorenthalten, weil die Behörde
einen für diese verlangten “Kaufpreis” nicht bezahlen will, stellt dies
keinen strafbaren Erpressungsversuch dar. Das hat der 3. Strafsenat des
Oberlandesgerichts Hamm mit Revisionsurteil vom 21. Mai 2013 entschieden.
Zugleich hat er die zu beurteilende Strafsache an das Landgericht Bielefeld
als Berufungsgericht mit der Maßgabe zurückverwiesen, dass noch der
Tatbestand einer strafbaren Begünstigung zu prüfen ist.

Die Staatsanwaltschaft Bielefeld wirft dem 53-jährigen Angeklagten aus
Bielefeld, einem früheren Rechtsanwalt, unter anderem Beihilfe zur
versuchten Erpressung vor. Die Staatsanwaltschaft Bielefeld ermittelte im
sogenannten PFT-Verfahren, in dem 2010 sechs Beteiligte angeklagt wurden. Im
Dezember 2010 soll der Angeklagte des vorliegenden Verfahrens einen
35-jährigen Unternehmer aus Bielefeld bei dem Versuch unterstützt haben,
über 80 Stehordner mit Geschäftsunterlagen einer in den PFT-Skandal
verwickelten Bielefelder Firma an die Staatsanwaltschaft in Bielefeld gegen
einen noch festzusetzenden Preis als möglicherweise aussagekräftige
Beweismittel zu verkaufen. Dabei soll der Angeklagte für den gegenüber den
staatlichen Behörden unter falschem Namen auftretenden Unternehmer ein
Verkaufsgespräch mit dem zuständigen Staatsanwalt geführt und ihm Kopien aus
den Akten zum Zwecke der Überprüfung angeboten haben. Ohne dem Angebot zum
Ankauf der Stehordner zu folgen, gelang es der Staatsanwaltschaft, die
Ordner im Rahmen des von ihr geführten Strafverfahrens als Beweismittel
sicherzustellen. Dies war möglich, weil sie die Identität des Unternehmers
ermittelt hatte und der Unternehmer daraufhin den Aufbewahrungsort der
Ordner preis gegeben hatte, um einer drohenden Untersuchungshaft zu entgehen.

Der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat eine Bestrafung des
Angeklagten wegen versuchter Erpressung abgelehnt und insoweit die
Entscheidungen der Vorinstanzen bestätigt. Das angedrohte Übel – die
Stehordner nicht herauszugeben, wenn kein Kaufpreis gezahlt werde – sei kein
im Sinne des Erpressungstatbestands “empfindliches” Übel, weil man von einem
Staatsanwalt erwarten könne, das er einer solchen Drohung stand halte. Die
Strafprozessordnung regle nämlich, wie Beweismittel in einem solchen Fall
aufzufinden und sicherzustellen seien. Deswegen sei ein Staatsanwalt mit der
in Frage stehenden Drohung nicht zu erpressen. Dabei müsse hingenommen
werden, wenn die Beweismittel im Einzelfall nicht zu erlangen seien oder
wenn die Staatsanwaltschaft faktischem Druck ausgesetzt sei, weil sie die
Beweismittel im Interesse der Öffentlichkeit an der Aufklärung der in Frage
stehenden Straftat beschaffen wolle. Es sei die Pflicht eines Staatsanwalts,
Beweismittel unabhängig von einem etwaigen Druck allein aufgrund der
gesetzlichen Grundlagen zu beschaffen. Ein Ausnahmefall, bei dem dem
Gemeinwesen schwerwiegende Schäden drohten, wenn Beweismittel nicht erlangt
würden, sei im vorliegenden Fall nicht gegeben.

Auch wenn der Tatbestand einer Erpressung nicht erfüllt sei, habe das
Landgericht zu prüfen, ob der Angeklagte wegen Begünstigung zu bestrafen
sei. Es sei davon auszugehen, dass der Unternehmer die in Frage stehenden
Aktenordner unterschlagen habe. Wenn ihm der Anklagte dann beim Verkauf
derselben unterstützt habe, um ihm die Vorteile dieser Tat zu erhalten,
könne das den Tatbestand der Begünstigung erfüllen. Ob der Angeklagte
insoweit mit Vorsatz und Begünstigungsabsicht gehandelt haben, sei im
Berufungsverfahren noch aufzuklären.

Oberlandesgericht Hamm
Urteil vom 21. Mai 2013, veröffentlicht am
19. August 2013 – 3 RVs 20/13

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